08.07.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Ergibt sich aus § 11 Abs 1 Z 5 DSG 2000 die Pflicht des Dienstleisters nach Beendigung der Dienstleistung zur Ausfolgung der Unterlagen in speziellem Format?

Aus der Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 5 DSG 2000 kann keine Verpflichtung abgeleitet werden, die vorhandenen Daten in einem ganz bestimmten, für den Auftraggeber am besten zu handhabenden Format zu übergeben


Schlagworte: Datenschutzrecht, Pflichten des Dienstleisters, nach Beendigung der Dienstleistung, Übergabe der Unterlagen
Gesetze:

§ 11 Abs 1 Z 5 DSG 2000

GZ 6 Ob 40/10s, 15.04.2010

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beauftragte die Beklagte im Juni 2007 mit der Durchführung der Personalverrechnung samt Nebenleistungen. Dabei war es Aufgabe der Beklagten, die Mitarbeiterdaten der E GmbH anhand der zur Verfügung gestellten Papierakte zu digitalisieren, die Zeitwirtschaft und die Personalverrechnung sowie auch das Personalcontrolling, die Personalentwicklung und das Bewerbermanagement der Belegschaft anhand einer adaptierten Standardsoftware des Unternehmens dpw HR Software GmbH zu übernehmen, die durch Parametrierung den Bedürfnissen der Klägerin angepasst wurde. Zu diesem Zweck stellte die Beklagte die gesamte Hard- und Softwareplattform zur Verfügung und richtete darüber hinaus einen Web-Zugriff für die Auftraggeberin ein; sie verpflichtete sich weiters zu Datenschutz und zu Datensicherheit auf höchstem Standard. Am 7. 2. 2008 löste die Klägerin den Vertrag vorzeitig auf und gab bekannt, ab Mai 2008 die an die Beklagte übertragenen Aufgaben wieder selbständig übernehmen zu wollen. Am 7. 5. 2008 übergab die Beklagte über eine Spedition der Klägerin sämtliche Originalunterlagen sowie einen USB-Stick mit sämtlichen Lohnkonten im PDF-Format und sämtliche Unterlagen für die Prüfung nach der BAO für die Jahre 2004 bis 2007 im TXT-Format.

Im Prozess verlangt nun die Klägerin die Herausgabe der verwalteten Personaldaten ihrer Dienstnehmer und alle in Erfüllung dieses Vertrags erstellten Daten in einem von der dpw HR Software GmbH lesbaren Format sowie alle digitalisierten Personalakten der S GmbH. Die Beklagte sei aufgrund der vertraglichen oder auch der nachvertraglichen Verpflichtungen angehalten, die verlangten Unterlagen in einer direkt einspielbaren, von der dpw-Software lesbaren Form herauszugeben.

OGH: Aus der Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 5 DSG 2000 kann keine Verpflichtung abgeleitet werden, die vorhandenen Daten in einem ganz bestimmten, für den Auftraggeber am besten zu handhabenden Format zu übergeben. Eine diesbezügliche Vereinbarung haben die Streitteile ausdrücklich nicht getroffen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen besteht auch keine diesbezügliche Verkehrssitte. Dazu kommt, dass für das dpw-Programm eine eigene Lizenz erforderlich ist. Auch aus dieser zusätzlichen Erwägung kann die Verpflichtung der Übergabe von Daten in Form von dpw-Dateien nicht aus § 11 Abs 1 Z 5 DSG 2000 abgeleitet werden.

Ebensowenig bietet § 1009 ABGB eine Grundlage für das von der klagenden Partei erhobene Begehren. Nach dieser Bestimmung hat der Beauftragte alles vom Auftraggeber Stammende herauszugeben, das er nicht mehr benötigt, wie etwa Verwaltungsunterlagen, Pläne und sonstige Urkunden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die beklagte Partei der klagenden Partei aber ohnedies alle von dieser stammenden Originalunterlagen zurückgegeben und darüber hinaus sämtliche Lohnkonten und Unterlagen für die Prüfung nach der BAO auch in digitalisierter Form, wenn auch in einem anderen Dateiformat als von der klagenden Partei gewünscht, übergeben. Damit ist die Pflicht nach § 1009 ABGB jedenfalls erfüllt. Bei den verwendeten Formaten PDF und TXT handelt es sich auch um durchaus übliche und gängige Dateiformate, sodass auch von Schikane iSd § 1295 Abs 2 ABGB keine Rede sein kann.