15.07.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Irreführung nach § 2 UWG - aufklärender Hinweis fehlt bzw ist nahezu unlesbar

Das Verschweigen von Tatsachen kann nur dann eine relevante Irreführung begründen, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war und es sich darüber hinaus um wesentliche Informationen handelt; der Unternehmer muss die Richtigkeit seiner Behauptungen dem Kunden gegenüber grundsätzlich nicht nachweisen


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Irreführung, fehlender / nahezu unlesbarer aufklärender Hinweis
Gesetze:

§ 2 Abs 1 UWG

GZ 4 Ob 45/10m, 11.05.2010

Die Klägerin beanstandet unter dem Aspekt der unlauteren Geschäftspraktik, dass das bei einem Werbeslogan für eine Hautcreme der Beklagten ("Gewinnen Sie 10 Jahre an Jugendlichkeit in 4 Wochen") angebrachte Hinweiszeichen auf einen infolge Größe und Farbe nahezu unlesbaren Erläuterungstext verweise; dieser enthält die ergänzende Information "Durchschnittliches Ergebnis - 4-wöchiger Test mit 32 Frauen". Die mangelnde Lesbarkeit des Erläuterungstextes bewirke die Irreführungseignung der Ankündigung, welche bei den angesprochenen Verkehrskreisen für sich allein den Eindruck erwecke, auf wissenschaftlicher Grundlage zu beruhen. Dieser Eindruck sei aber angesichts der Information im Erläuterungstext unzutreffend, weil die Anzahl der in den Test einbezogenen Frauen geradezu lächerlich klein sei.

OGH: Das Verschweigen von Tatsachen kann nur dann eine relevante Irreführung begründen, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war und es sich darüber hinaus um wesentliche Informationen handelt. Die Beurteilung des Rekursgerichts, der Aussagegehalt der Ankündigung sei auch ohne aufklärenden Hinweis über die Testanordnung nicht irreführend, überschreitet den ihm in dieser Frage im Einzelfall eingeräumten Ermessensspielraum nicht.

Der Unternehmer muss die Richtigkeit seiner Behauptungen (hier: durch Hinweis auf Testergebnisse) dem Kunden gegenüber grundsätzlich nicht nachweisen. Ob eine Ankündigung zur Irreführung geeignet ist, richtet sich ebenso wie die Frage, welche Information wesentlich ist, nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.