22.11.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Auslegung von Kollektivverträgen

"Authentische Interpretationen" durch die Kollektivvertragsparteien treten nicht neben die üblichen Interpretationsmethoden, sondern stellen - unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Kundmachung - einen Akt der Rechtsetzung dar und entfalten somit Normwirkung


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Kollektivvertrag, Auslegung
Gesetze:

§ 2 ArbVG, § 6 ABGB, § 7 ABGB

GZ 8 ObA 43/07t, 30.08.2007

OGH: In erster Linie ist der Wortsinn auch im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. Maßgebend ist zwar nur, welchen Willen des Normgebers der Leser aus dem Vertragstext entnehmen kann und nicht, was der Normgeber seinerzeit wirklich gewollt oder später unverbindlich geäußert hat, allerdings ist eine einvernehmliche Interpretation von Kollektivverträgen durch die Kollektivvertragspartner möglich. Derartige "authentische Interpretationen" durch die Kollektivvertragsparteien treten nicht neben die üblichen Interpretationsmethoden, sondern stellen - unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Kundmachung - einen Akt der Rechtsetzung dar und entfalten somit Normwirkung.