29.07.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse mittels Klage nach § 41 GmbHG

Die Anfechtung von fehlerhaften Generalversammlungsbeschlüssen kann entbehrlich sein, wenn ein Beschluss mit derart gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse, entbehrlich
Gesetze:

§ 41 GmbHG

GZ 9 ObA 71/09w, 11.05.2010

OGH: Nach der Rsp kann die Anfechtung von fehlerhaften Generalversammlungsbeschlüssen entbehrlich sein, wenn ein Beschluss mit derart gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss. Dazu kann auch der Fall zählen, dass weder eine Generalversammlung einberufen noch die Voraussetzungen des § 34 Abs 1 zweiter Halbsatz GmbHG eingehalten wurden.