22.11.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Beamtendienstrecht und Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen einen Vorgesetzten

Mit § 51 Abs 1 ASGG wurde keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geschaffen


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Schadenersatzrecht, Rechtswegzulässigkeit, Amtshaftung
Gesetze:

§ 51 ASGG, AHG

GZ 8 ObA 45/07m, 30.08.2007

Die klagende Beamtin hat im Zuge der Auseinandersetzungen mit ihrem Vorgesetzten bereits verschiedene Feststellungsbescheide bei der Dienstbehörde beantragt und Dienstaufsichtsbeschwerden eingebracht. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie zusammengefasst, ihren Vorgesetzten verschiedene Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis der Klägerin zu untersagen und dessen Haftung für die Verhaltensweisen in diesem Zusammenhang festzustellen.

Das Rekursgericht ist davon ausgegangen, dass der von der Beklagten erhobene Einwand der mangelnden Zulässigkeit des Rechtsweges berechtigt ist. Es hat dabei rechtlich gefolgert, dass die dienstrechtliche Beziehung der Beamten zu ihren Dienstgeber nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fallen würde, sondern nur allfällige Schadenersatzansprüche bei Missbräuchen durch die Verwaltungsorgane. Die Klägerin habe den Beklagten als ihren Vorgesetzten im öffentlichen Dienstverhältnis in Anspruch genommen. Die Anweisungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstverhältnisses könnten aber nicht von den Gerichten überprüft werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ein Organ sei nach § 9 Abs 5 AHG ebenfalls vom ordentlichen Rechtsweg ausgeschlossen. In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs releviert die Klägerin nun, dass Schadenersatzansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden könnten, wenn es sich um einen Missbrauch der Befugnisse durch ein Verwaltungsorgan handle.

OGH: Mit § 51 Abs 1 ASGG wurde keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geschaffen. Nach der Rechtsprechung gehört die Erfüllung der hoheitsrechtlichen Aufgaben im Rahmen der Fürsorge durch den Vorgesetzten zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Dienstgeber hat daraus ergebende Schäden den Beamten im Rahmen des Amtshaftungsrechtes zu ersetzen. Gegen den Vorgesetzten als handelndem Organ ist die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 9 Abs 5 AHG ausgeschlossen. Diese Bestimmung ordnet ausdrücklich an, dass der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen kann.