26.08.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Keyword-Advertising und Markenschutz

Beim Keyword-Advertising erfolgt eine markenmäßige Nutzung des fremden Kennzeichens durch den werbenden Dritten, und zwar unabhängig davon, ob die Marke in der so generierten Anzeige des Wettbewerbers sichtbar ist oder nicht; die durch die Verwendung einer Marke (eines Markenbestandteils) als Keyword generierte Werbung eines Dritten (der Beklagten) greift in die Rechte des Markeninhabers nur dann nicht ein, wenn aus dieser Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer leicht zu erkennen ist, dass die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen weder vom Inhaber der Marke noch von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen


Schlagworte: Markenschutzrecht, Keyword-Advertising
Gesetze:

§ 10 MSchG, § 10a MSchG, Art 5 Abs 1 Marken-RL

GZ 17 Ob 3/10f, 21.06.2010

Die Beklagten haben Wortbestandteile der für die Klägerin geschützten Wort-Bild-Marke beim Suchmaschinenbetreiber Google als Keywords gebucht.

OGH: Aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des OGH, Beschluss vom 20. Mai 2008, 17 Ob 3/08w, erließ der EuGH zu C-278/08 folgendes Urteil:

Art 5 Abs 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rats vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke einem Werbenden verbieten darf, anhand eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Schlüsselworts, das dieser Werbende ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.