26.08.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Namenlizenzverträge und Wirkungen eines namensrechtlichen Gestattungsvertrags nach dem Tod des Namensträgers

Neben der ideellen, höchstpersönlichen Seite des Namensrechts als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt es eine kommerzielle Seite des Namensrechts, die den Schutz der vermögenswerten Interessen des Berechtigten an der Verwertung seines Namens beinhaltet; dieser vermögenswerte Bestandteil des Namensrechts muss nicht notwendig mit dem Tod des Namensträgers untergehen; fehlt es an einer ausdrücklichen Abrede über die Dauer der Nutzung eines Namens für wirtschaftliche Zwecke und sprechen auch die Umstände nicht für eine Befristung, ist von einer unbefristeten Gestattung auszugehen, weil es im Wirtschaftsleben der namensmäßigen Kontinuität bedarf; der Namenslizenzvertrag kann auf diesem Weg sogar noch nach dem Tod des Rechtsinhabers fortwirken


Schlagworte: Namensrecht, Lizenzvertrag, Gestattungsvertrag, unbefristet, wichtiger Auflösungsgrund
Gesetze:

§ 43 ABGB, § 16 ABGB, §§ 914 f ABGB

GZ 17 Ob 2/10h, 21.06.2010

OGH: Das in § 43 ABGB geregelte Namensrecht ist ein Persönlichkeitsrecht iSd § 16 ABGB. Das Recht am bürgerlichen Namen erlischt mit dem Tod.

Anerkannt ist, dass das Namensrecht nach dem Tod des Namensträgers in seinem vermögensrechtlichen Gehalt vererblich ist. So bindet etwa der Namensgestattungsvertrag auch den Rechtsnachfolger des Gestattenden, weil er ein vermögensrechtliche Rechte und Pflichten verbriefender Vertrag ist. Auch im deutschen Recht wird die Vererblichkeit vermögenswerter Bestandteile eines Persönlichkeitsrechts bejaht.

In der Rsp zu § 1041 ABGB ist anerkannt, dass der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit - etwa eines bekannten Sportlers oder eines berühmten Sängers - eine Sache iS dieser Gesetzesbestimmung ist. Wird diese Sache ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet, so steht dem davon Betroffenen ein Verwendungsanspruch zu.

Dieser Rsp, die populären Persönlichkeiten bei Ausnutzung von Merkmalen ihrer Persönlichkeit einen Verwendungsanspruch gewährt, liegt zu Grunde, dass der Abbildung, dem Namen, der Stimme und sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit ein bedeutender wirtschaftlicher Wert zukommen kann, der in der Regel darauf beruht, dass eine Persönlichkeit in der Öffentlichkeit - meist durch besondere Leistungen etwa auf sportlichem oder künstlerischem Gebiet - hervorgetreten ist und damit Bekanntheit und Ansehen gewonnen hat. Diese Popularität und ein damit verbundenes Image kann die Persönlichkeit wirtschaftlich verwerten, indem sie Dritten gegen Entgelt gestattet, ihr Bild, ihren Namen oder andere Persönlichkeitsmerkmale, die ein Wiedererkennen ermöglichen, kommerziell - etwa in der Werbung - zu nutzen.

Da der Name einer Persönlichkeit ein Merkmal dieser Person ist, kann der "geldwerte Bekanntheitsgrad" als vermögenswerter Bestandteil eines aus § 16 ABGB ableitbaren Persönlichkeitsrechts betrachtet werden.

Im Hinblick auf die kommerziellen Verwertungsinteressen kann der Namensträger Dritten die Befugnis einräumen, seinen Namen zu bestimmten Zwecken, insbesondere gewerblicher oder kaufmännischer Art, als Hinweis auf den Namensträger zu gebrauchen und ihnen etwa erlauben, seinen Namen zu Werbezwecken, zur Kennzeichnung von Waren, als Firma oder als Werktitel zu benutzen bzw diesen sonstwie im Geschäftsverkehr zu vermarkten.

In diesem Sinn vertritt auch der OGH die Auffassung, dass der Namensträger auf sein Untersagungsrecht nach § 43 ABGB verzichten und den Gebrauch seines Namens einem anderen, insbesondere zu kaufmännischen Zwecken, gestatten kann. Gestattungsverträge beseitigen grundsätzlich die Rechtswidrigkeit des Gebrauchs eines fremden Namens oder eines fremden Kennzeichens.

Namenslizenzverträge im zuvor aufgezeigten Sinn sind nach den Regeln der §§ 914 f ABGB auszulegen. Wie weit die Gestattung inhaltlich, zeitlich und räumlich reicht, richtet sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Unbedingte und unbefristete Gestattungsverträge können nicht einseitig ohne besonderen Grund widerrufen werden. Das gilt auch dann, wenn die Nutzung des Namens unentgeltlich gestattet wird. Als wichtige Gründe für den Widerruf von Dauerschuldverhältnissen kommen insbesondere Vertragsverletzungen in Betracht, welche die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen. Der Verlust anderer Lizenznehmer oder der mangelnde Erfolg, neue Lizenznehmer zu gewinnen, ist kein wichtiger Auflösungsgrund, solange diese Umstände (nur) darauf zurückzuführen sind, dass die beklagte Lizenznehmerin den Namen vertragsgemäß nutzt.

Die Dauer der Lizenz bestimmt sich nach der Lizenzabrede. Fehlt es an einer ausdrücklichen Abrede über die Dauer der Nutzung eines Namens für wirtschaftliche Zwecke und sprechen auch die Umstände nicht für eine Befristung, ist von einer unbefristeten Gestattung auszugehen, weil es im Wirtschaftsleben der namensmäßigen Kontinuität bedarf. Der Namenslizenzvertrag kann auf diesem Weg sogar noch nach dem Tod des Rechtsinhabers fortwirken. Auch die räumlichen Grenzen von Namenslizenzverträgen sind nach der Vereinbarung zu bestimmen.

Beim Namenslizenzvertrag schuldet der Lizenzgeber die Duldung der Nutzung seines Namens.

Unterstellt man das Fehlen einer Vertragsverletzung, verwendet die Beklagte kein der Klägerin zugewiesenes Gut ohne rechtfertigenden Grund; damit besteht kein Anspruch nach § 1041 ABGB.