09.09.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: § 1 Abs 1 Z 1 UWG - Fallgruppe Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch und Vertretbarkeit einer Rechtsansicht

Formloses Dulden durch Verwaltungsbehörden führt nicht dazu, dass ein sonst eindeutiger Gesetzesverstoß mit guten Gründen vertretbar würde


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, unlautere Geschäftspraktiken, Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch, Vertretbarkeit einer Rechtsansicht
Gesetze:

§ 1 Abs 1 Z 1 UWG

GZ 4 Ob 123/10g, 13.07.2010

OGH: Maßgebend für die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht sind nach stRsp der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden. Formloses Dulden durch Verwaltungsbehörden führt nicht dazu, dass ein sonst eindeutiger Gesetzesverstoß mit guten Gründen vertretbar würde. Die auf das Kriterium der Vertretbarkeit abstellende Rsp deckt nicht den Versuch, einen offenkundigen Gesetzesverstoß nachträglich mit spitzfindigen Argumenten zu rechtfertigen.