23.09.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Fallgruppe Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch und Vertretbarkeit einer Rechtsansicht

Ist unklar, ob und gegebenenfalls welcher Zweck die vom Kläger behauptete Auslegung einer Norm trägt, hat die Vollzugspraxis erhöhte Bedeutung für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, unlautere Geschäftspraktiken, Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch, Vertretbarkeit einer Rechtsansicht
Gesetze:

§ 1 Abs 1 Z 1 UWG

GZ 4 Ob 121/10p, 13.07.2010

OGH: Maßgebend für die Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden. Formloses Dulden durch Verwaltungsbehörden führt nicht dazu, dass ein sonst eindeutiger Gesetzesverstoß mit guten Gründen vertretbar würde. Ist unklar, ob und gegebenenfalls welcher Zweck die vom Kläger behauptete Auslegung einer Norm trägt, hat die Vollzugspraxis erhöhte Bedeutung für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht.