30.09.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Registrierung der Domain .eu - Bösgläubigkeit iSv Art 21 Abs 1 lit b iVm Abs 3 VO (EG) Nr 874/2004

Bösgläubigkeit kann auch durch andere Umstände als die in Art 21 Abs 3 lit a bis e VO (EG) Nr 874/2004 angeführten nachgewiesen werden; zu berücksichtigen sind dabei alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen die Domain registriert wurde


Schlagworte: Internetrecht, Domain, Registrierung, spekulative und missbräuchliche Registrierung, Bösgläubigkeit
Gesetze:

Art 21 VO (EG) Nr 874/2004

GZ 17 Ob 7/10v, 13.07.2010

OGH: Mit Urteil vom 3. Juni 2010, C-569/08, erkannte der EuGH zu Recht:

1. Art 21 Abs 3 VO (EG) Nr 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domain oberster Stufe ".eu" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchstaben a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden kann.

2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten iSv Art 21 Abs 1 lit b iVm Abs 3 VO Nr 874/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domain oberster Stufe ".eu" registriert wurde, zu berücksichtigen.

Was die Umstände betrifft, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:- die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu benutzen, für den der Schutz beantragt wurde,- die Gestaltung der Marke,- die Tatsache, dass die Eintragung einer großen Zahl von anderen Marken, die Gattungsbegriffen entsprechen, erwirkt wurde, und- die Tatsache, dass die Eintragung der Marke kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung von Namen der Domain oberster Stufe ".eu" erwirkt wurde.

Was die Umstände betrifft, unter denen der Name der Domain oberster Stufe ".eu" registriert wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:- die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen iSd Art 11 VO (EG) Nr 874/2004 zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Übertragungsregeln,- die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gem der VO (EG) Nr 874/2004 auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde, und- die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domainnamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.