30.09.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Rechtsgeschäfte mit und Vergütung von Stiftungsvorstandsmitgliedern und Änderungsbefugnis des Stifters gem § 33 PSG

Wenn die Stiftungserklärung bzw Stiftungszusatzurkunde keine besonderen Regelungen für die Höhe der dem Stiftungsvorstand für seine Tätigkeit zustehenden Vergütung vorsieht - aber auch nicht die Unentgeltlichkeit angeordnet ist - kann der Vorstand eine Vergütung für seine Tätigkeit iSd § 17 Abs 1 PSG nur erlangen, wenn das Verfahren nach § 19 Abs 2 PSG, also die gerichtliche Bestimmung durch das Firmenbuchgericht im Außerstreitverfahren, eingehalten wird; enthält die Stiftungserklärung zB einen Verweis auf eine Honorarrichtlinie und lässt sich anhand der aufgewendeten Zeit und Art der Tätigkeit das Honorar objektiv berechnen, erfolgt insoweit eine Objektivierung und bedarf die Auszahlung dieses Betrags keiner gerichtlichen Genehmigung iSd § 17 Abs 5 PSG


Schlagworte: Privatstiftung, Rechtsgeschäfte mit und Vergütung von Stiftungsvorstandsmitgliedern, Insichgeschäft, gerichtliche Bestimmung, Änderungsbefugnis des Stifters
Gesetze:

§ 17 PSG, § 19 PSG, § 33 PSG

GZ 1 Ob 214/09s, 10.08.2010

OGH: Ein Vorstandsmitglied einer Privatstiftung kann für die Privatstiftung entweder im Rahmen seiner Organbestellung iSd § 17 PSG tätig werden oder davon unabhängig mit der Privatstiftung einen Vertrag über zu erbringende Leistungen abschließen. Die Vergütung für erstere Tätigkeit regelt § 19 PSG, die Vorgangsweise bei der zweiten Variante § 17 Abs 5 PSG. Danach ist mangels eines Aufsichtsrats bei Verträgen der Stiftung mit einem Vorstandsmitglied neben der Genehmigung durch alle Mitglieder des Stiftungsvorstands die gerichtliche Genehmigung erforderlich. Dies bedeutet, dass eine Stiftung ohne Aufsichtsrat für die Regelung der schuldrechtlichen Rechtsbeziehung zum Vorstand in der Regel das Gericht zu befassen hat.

Nach § 17 Abs 1 PSG bestehen umfassende Aufgaben des Stiftungsvorstands, der die Privatstiftung verwaltet und vertritt und für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen hat. Nach Csoklich zählen ganz allgemein Vertretungshandlungen ebenso wie die laufende steuerliche und rechtliche Beratung zur Tätigkeit des Stiftungsvorstands, die, sofern eine Vergütungsregelung in der Stiftungsurkunde vorgesehen ist, dieser Regelung entsprechend abzugelten ist, ohne dass es noch einer Genehmigung durch das Gericht bedürfte. Die Vertretung in einem Abgabenverfahren oder Gerichtsverfahren treffe unmittelbar die Privatstiftung und die Frage der Erfüllung des Stiftungszwecks; wenn entsprechende Fachkompetenz im Stiftungsvorstand vorhanden sei, sei es weder erforderlich noch in vielen Fällen sachgerecht, derartige Tätigkeiten fremd zu vergeben. Unter § 17 Abs 5 PSG zu subsumieren wären daher nur solche Rechtsgeschäfte, bei denen das Rechtsgeschäft in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vorstandsmitglied steht.

Auf die Doppelrolle des Rechtsanwalts als Berater und Mitglied des Stiftungsvorstands geht etwa Hochedlinger ein. Von der Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands zu unterscheiden sei demnach neben dem Ersatz von im Zuge der Erfüllung der Aufgaben entstehenden Aufwendungen die Entlohnung für von Mitgliedern des Stiftungsvorstands erbrachte Beratungsleistungen, zumal Stiftungsvorstandsmitglieder ihre Funktion in aller Regel als "Nebenbeschäftigung" ausüben und darüber hinaus oftmals punktuell als spezialisierte Berater für die Stiftung tätig werden. Gefährlich werde es für Vorstandsmitglieder, wenn diese selbst, ohne gebotene Zustimmung des Gerichts ein "Vorstandshonorar" auszahlten. Eine allfällige Zustimmung des Stifters zu derartigen Zahlungen ändere dabei angesichts der ausschließlich gegenüber der Privatstiftung bestehenden Verantwortung des Stiftungsvorstands nichts an der Unzulässigkeit einer solchen Vorgangsweise. Nicht nur Transaktionen wie Liegenschaftsverkäufe zwischen der Stiftung und einem Vorstandsmitglied seien problematisch, sondern auch die Beauftragung eines Vorstandsmitglieds mit der laufenden Rechtsberatung für die Stiftung. Diese sei - soweit nicht von der ordentlichen Verwaltung und Vertretung iSd § 17 Abs 1 PSG umfasst - grundsätzlich ein unzulässiges Insichgeschäft. In diesem Fall sei nicht nur die Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands, sondern auch jene des Gerichts notwendig. Unstreitig nicht unter die gewöhnliche Geschäftsführung und Vertretung durch den Stiftungsvorstand subsumiert werden könnte etwa eine "due diligence"-Prüfung vor einem geplanten Beteiligungsinvestment einer Stiftung. Ein solcher Auftrag einer Privatstiftung an ein anwaltlich tätiges Vorstandsmitglied bedürfe daher, einschließlich der damit verbundenen Vergütung, der Genehmigung des Gerichts.

Daneben kann der Stiftungsvorstand nach § 17 Abs 3 Satz 2 PSG einzelne seiner Mitglieder zur Vornahme bestimmter Arten von Geschäften organschaftlich ermächtigen oder einzelnen Mitgliedern rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften erteilen. Dies liegt nach 6 Ob 155/06x vor, wenn der Stiftungsvorstand ein Stiftungsvorstandsmitglied mit der laufenden rechtlichen (Beratung und) Vertretung der Privatstiftung beauftragt. Dabei handle es sich um ein Insichgeschäft, das der gerichtlichen Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG bedürfe.

Nach Csoklich sei § 17 Abs 5 PSG zwingend und könne in der Stiftungsurkunde nicht abgeändert werden, wohingegen § 19 Abs 2 PSG hinsichtlich der Höhe der Vergütung für die Tätigkeit als Stiftungsorgan eine Regelung in der Stiftungsurkunde ermögliche.

Eine Berechtigung des Vorstands zum Selbstkontrahieren durch die Stiftungserklärung ist nicht möglich. Es handelt sich um eine zwingende Ordnungsvorschrift, die auch den Stifter selbst vor einer falschen Einschätzung der Interessenlage schützen soll.

Zum Verhältnis von § 17 Abs 5 zu § 19 Abs 2 PSG:Wie der OGH bereits in 6 Ob 73/99z darlegte, geben die Gesetzesmaterialien des PSG zum Verhältnis des § 19 zu § 17 Abs 5 PSG keine Auskunft. Sind bereits in der Stiftungserklärung konkrete Rahmenbedingungen für die ebenfalls schon konkret festgelegten Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder vorgesehen, bleibt für die gerichtliche Genehmigung kein Raum. Dagegen spricht auch nicht, dass die Stiftungszusatzurkunde keine fixen Beträge nennt. Mit dem Hinweis auf die Honorarordnung soll dem Leistungsprinzip Rechnung getragen werden. Dies wäre bei Festlegung fixer Beträge schwer möglich. Lässt sich das jeweilige Honorar der Stiftungsmitglieder durch Bezugnahme auf Honorarrichtlinien anhand der aufgewendeten Zeit und nach Art der Tätigkeit korrekt errechnen, bedarf die Bestimmung der Vergütung für die Vorstandsmitglieder, soweit sie den einschlägigen Honorarbestimmungen entsprechend erfolgte, keiner weiteren gerichtlichen Befassung.

Soweit hier mit der Einmalvergütung eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied abgegolten worden sein sollte, ermöglicht § 19 PSG grundsätzlich die Festlegung der Vergütung durch den Stifter. Soweit damit Tätigkeiten, die § 17 Abs 5 PSG unterfallen, abgegolten wurden, stellt sich die Frage, ob auch der Stifter selbst an diese Bestimmung gebunden ist oder ob er eine Vergütung dafür ohne gerichtliche Genehmigung in der Stiftungsurkunde bzw Zusatzurkunde regeln kann.

Zur Änderungsbefugnis des Stifters gem § 33 PSG allgemein:Die Möglichkeit, Satzungsänderungen vorzunehmen, ist ein typisches Merkmal für Organisationsformen, bei denen die Willensbildung letztendlich auf Gesellschafter oder auf Mitglieder, die Eigentümerinteressen oder eigentümerähnliche Interessen verfolgen, zurückzuführen ist. Der theoretische Stiftungsbegriff geht dagegen von der Unabhängigkeit der bestehenden Stiftung von ihrem Stifter und von dem am Bestand der Stiftung interessierten Personen aus. Die Stiftung nach dem PSG weicht aber insofern von diesem theoretischen Stiftungsbegriff ab, als es dem Stifter die Verfolgung von eigentümerähnlichen Interessen vorbehält und diese sogar über das Bestandinteresse an der Stiftung stellt.

Nach dem Entstehen der Privatstiftung als Rechtsträger ist diese zwar vom Stifter getrennt; er ist nicht Mitglied der Stiftung oder Eigentümer des Stiftungsvermögens und das Gesetz selbst sieht keinen Zugriff auf das Vermögen, auf das Stiftungsgeschehen oder Kontrollrechte des Stifters vor. Einflussmöglichkeiten des Stifters können sich aber aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zur Änderung der Stiftungserklärung oder zum Widerruf der Stiftung ergeben. Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig. Änderungen der Stiftungserklärung sind im Gesetz nicht näher determiniert und können daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen angeordnet werden. Die Änderungsbefugnis des Stifters umfasst auch Änderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die Höhe und Fälligkeit von Zuwendungen.

Nach Ch. Nowotny berechtigt in Fällen, in denen die Begünstigten aufgrund der Stiftungserklärung keinen klagbaren Anspruch auf Leistungen aus der Stiftung haben, eine weit formulierte Änderungsklausel auch dazu, die Begünstigung einzuschränken oder auszuschließen. Nur in Fällen, in denen sich (sei es auch erst durch Auslegung der Stiftungsurkunde) ein klagbarer Anspruch der Begünstigten ergibt, wird ein Eingriff im Wege der Änderung der Stiftungserklärung teilweise abgelehnt.

Nach Ch. Nowotny ist es dem Stifter jedenfalls gestattet, durch eine Änderung der Stiftungserklärung die Veranlagung oder die Verwendung des Vermögens abweichend zu regeln. Der Stifter kann lediglich nicht über eine Änderung der Stiftungserklärung eine Vermögenswidmung in der Weise umändern, dass damit das Stiftungsvermögen an ihn zurückfällt. Dies wäre nur mit einem Widerruf möglich. Widerrufsgleiche Änderungen der Stiftung sind daher, wenn sie nur auf § 33 PSG gestützt werden können, unzulässig.

Beim Änderungsrecht handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Stifters, das er durch einseitige Willenserklärung, die dem Stiftungsvorstand zugehen muss, ausüben kann. Eine Zustimmung von Organen der Privatstiftung oder eine Genehmigung des Gerichts ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Das im PSG festgelegte Mindestvermögen einer Stiftung ist ein Mindestanfangsvermögen. Kapitalerhaltungsbestimmungen enthält das PSG nicht, sondern lediglich eine Zuwendungssperre in § 17 Abs 2 zweiter Satz PSG sowie Bestimmungen zu Gunsten der Gläubiger iZm der Abwicklung der Privatstiftung (vgl § 36 PSG). Der Stifter kann den Stiftungsvorstand - jedenfalls im Rahmen dieser "Gläubigerschutzbestimmungen" - durch entsprechende Änderung der Stiftungserklärung verpflichten, Stiftungsvermögen an ihn oder an von ihm bestimmte Personen auszukehren. Durch die Änderung der Stiftungserklärung ist eine solche Vermögensauskehr auf einfache Art und Weise möglich, weil das PSG eben echte Kapitalerhaltungsvorschriften, insbesondere eine Ausschüttungssperre, nicht kennt.

Zum Spannungsverhältnis des Änderungsrechts zu § 17 Abs 5 PSG ist zu sagen, dass § 17 Abs 5 PSG die Gefahr der Schmälerung des Stiftungsvermögens durch kollusiv handelnde Vorstandsmitglieder verhindern soll. Hat der Stifter aber die Vergütung ausdrücklich gestattet, so sind keine gegenläufigen Interessen Dritter erkennbar, die höher zu bewerten wären.

Die Aufnahme entsprechender Regelungen in die Stiftungserklärung objektiviert die Entgeltbemessung und schließt Interessenkollisionen aus. Die Interessenkollision als wesentliches Element des Schutzzwecks des von § 17 Abs 5 PSG ist diesfalls zu verneinen. Enthält die Stiftungserklärung zB einen Verweis auf eine Honorarrichtlinie und lässt sich anhand der aufgewendeten Zeit und Art der Tätigkeit das Honorar objektiv berechnen, erfolgt insoweit eine Objektivierung und bedarf die Auszahlung dieses Betrags keiner gerichtlichen Genehmigung iSd § 17 Abs 5 PSG.

Umso mehr muss dies gelten, wenn der Stifter, wie hier, im Nachhinein eine bereits erbrachte und daher in ihrem Umfang bekannte Tätigkeit mit einer betraglich bestimmten Summe honoriert. Damit wird ein über den Fall der Entscheidung 6 Ob 73/99z hinausgehendes Maß an Objektivierung erreicht. Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass auch hier der Stifter die Vergütung unabhängig von § 17 Abs 5 PSG gültig festlegen konnte.

Zum Vorbringen, der Beklagte wäre durch den Nachtrag zur Stiftungszusatzurkunde zum Begünstigten geworden und seine "Mitgliedschaft" (gemeint wohl: im Vorstand der Privatstiftung) automatisch aufgrund der Unvereinbarkeit beendet worden:Selbst wenn eine (exorbitant) überhöhte Vergütung ein Vorstandsmitglied zum Begünstigten werden ließe, würde das nichts an der Gültigkeit der Zuwendung ändern, was hier alleine zu prüfen ist. Ob der Beklagte dadurch allenfalls seine Funktion als Vorstand verloren hätte, ist dagegen nicht entscheidungsrelevant.

Die Unvereinbarkeitsbestimmungen des PSG sollen nach 6 Ob 39/97x den kollidierenden Interessen der Begünstigten einerseits und jener der Stiftung an der Verwirklichung des Stifterwillens andererseits vorbeugen. Die Möglichkeit des Stifters, sich die Änderung der Stiftungsurkunde vorzubehalten, wird aber im Gesetz im Zusammenhalt mit seiner möglichen Begünstigtenstellung nicht eingeschränkt, sondern nur andere punktuelle Unvereinbarkeitsbestimmungen (vgl § 15 und 23 PSG) geschaffen. Da das österreichische Stiftungsrecht dem Stifter die Verfolgung eigentümerähnlicher Interessen vorbehält und diese sogar über das Bestandinteresse an der Stiftung stellt (vgl § 34 PSG), ist der erkennende Senat der Ansicht, dass auch eine allfällige Begünstigtenstellung des Stifters den Vorbehalt des Änderungsrechts nach § 33 PSG zumindest im hier gegebenen Zusammenhang mit der Festlegung einer Vergütung Dritter nicht beschränkt.

Zur jährlichen Vorstandsvergütung:Nach § 19 Abs 1 PSG ist den Mitgliedern des Stiftungsvorstands für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung zu gewähren, soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist.

Nach Abs 2 der Bestimmung ist die Höhe der Vergütung, soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, auf Antrag eines Stiftungsorgans oder eines Organmitglieds vom Gericht zu bestimmen. Stiftungsvorstandsmitglieder haben daher grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Im vorliegenden Fall hat die jährliche Vergütung - im Gegensatz zur Einmalzahlung - keinen Eingang in die Stiftungserklärung oder Stiftungszusatzurkunde auch nicht in dem Sinne gefunden, dass der Stifter diese nachträglich geändert hätte. Damit ist es insoweit bei der Notwendigkeit der gerichtlichen Bestimmung nach § 19 Abs 2 PSG geblieben. Die Vorinstanzen sind daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass insoweit - das Klagebegehren umfasst hier die jährliche Vergütung aufgrund der Honorarnoten vom Dezember 2003 bzw Dezember 2004 über jeweils 4.360,37 EUR, wovon 50 % zurückgefordert werden - eine Rechtsgrundlage fehlt.

Wenn die Stiftungserklärung bzw Stiftungszusatzurkunde keine besonderen Regelungen für die Höhe der dem Stiftungsvorstand für seine Tätigkeit zustehenden Vergütung vorsieht - aber auch nicht die Unentgeltlichkeit angeordnet ist - kann der Vorstand eine Vergütung für seine Tätigkeit iSd § 17 Abs 1 PSG nur erlangen, wenn das Verfahren nach § 19 Abs 2 PSG, also die gerichtliche Bestimmung durch das Firmenbuchgericht im Außerstreitverfahren, eingehalten wird. Eine Beschlussfassung des Vorstands - mag sie auch inhaltlich, insbesondere der Höhe nach, völlig unbedenklich sein - ist keine ausreichende Grundlage für die Auszahlung einer Vergütung für die Vorstandstätigkeit.

Könnte man - iSd Vorinstanzen - einem auf dieser Basis gestellten Bereicherungsanspruch den durch die Vorstandstätigkeit verschafften Nutzen für die Privatstiftung entgegenhalten, käme dies einer Umgehung der Bestimmung des § 19 Abs 2 PSG gleich. Die Vorstände könnten dann im Ergebnis durch die Auszahlung der von ihnen allein beschlossenen Vergütung ihre Ansprüche faktisch befriedigen, ohne jemals die Vorgangsweise nach § 19 Abs 2 PSG einzuhalten. Dass bei nachfolgenden Streitigkeiten wie hier eine gerichtliche Überprüfung im streitigen Verfahren erfolgen kann, beruht auf Zufälligkeiten und kann daher am Ergebnis nichts ändern. Solange also das Firmenbuchgericht im Außerstreitverfahren die Vorstandsvergütung nach § 19 Abs 2 PSG nicht bestimmt hat, besteht nicht nur kein Anspruch auf die Auszahlung einer Vergütung, sondern kommt es im Prozess, in dem die Rückzahlung der Vergütung gefordert wird, auf den durch die Tätigkeit des betroffenen Vorstandsmitglieds der Privatstiftung entstandenen Nutzen nicht an.

Da somit die Vergütung von der Bestimmung durch das Außerstreitgericht abhängig und bis dahin ungewiss - und zudem noch nicht fällig - ist, erfolgte die Zahlung ohne ausreichenden Rechtsgrund. Sie kann daher bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden (vgl § 1434 ABGB).