07.10.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Sind Ansprüche aus dem Namensrecht übertragbar oder stehen sie als höchstpersönliche Rechte nur dem Inhaber des absoluten Rechts zu?

Eine Person kann das vermögenswerte Recht, den eigenen Namen und das eigene Bild zu wirtschaftlichen Zwecken (etwa zu Werbezwecken) zu verwenden, an eine andere Person übertragen und ihr auch das Recht einräumen, dieses übertragene Recht im eigenen Namen gegen Eingriffe Dritter zu verteidigen


Schlagworte: Namensrecht, Recht am eigenen Bild, Abtretung, Unterlassung, Werbezwecke, Verwendungsanspruch
Gesetze:

§ 43 ABGB, § 16 ABGB, § 1041 ABGB, §§ 73 f UrhG, § 87 UrhG, §§ 1392 ff ABGB

GZ 4 Ob 124/10d, 31.08.2010

OGH: Das in § 43 ABGB geregelte Namensrecht wird als Persönlichkeitsrecht iSd § 16 ABGB verstanden. Die Gestattung des Namensgebrauchs wird wegen der Höchstpersönlichkeit des Namensrechts nicht als Veräußerung des Namensrechts angesehen, sondern als Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungs- (allenfalls auch Schadenersatz-)Ansprüchen gegen den durch die Gestattung Begünstigten.

Dass eine Übertragung des Namensrechts an sich als höchstpersönliches Recht nicht wirksam vorgenommen werden kann, bedeutet aber noch nicht, dass die von der Klägerin behauptete, im weiteren Verfahren noch inhaltlich zu klärende "pauschale Abtretung" nicht unter Umständen so ausgelegt werden könnte, dass sie der Klägerin die Befugnis einräumte, bestimmte vermögenswerte Aspekte des Persönlichkeitsrechts, nämlich die als Sache iSd § 1041 ABGB zu betrachtenden wirtschaftlichen Interessen des Namensträgers bzw des Abgebildeten zu übertragen und dem Empfänger auch das Recht einzuräumen, Ansprüche aus der Verletzung dieser wirtschaftlichen Interessen geltend zu machen.

Der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit, wie eines bekannten Sportlers oder eines berühmten Sängers, ist eine Sache iSd § 1041 ABGB. Wird diese Sache ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet, so steht dem davon Betroffenen ein Verwendungsanspruch zu. In der Rsp anerkannt ist damit, dass der Abbildung, dem Namen und sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit (wie etwa der Stimme) ein bedeutender wirtschaftlicher Wert zukommen kann, der in der Regel darauf beruht, dass eine Persönlichkeit in der Öffentlichkeit hervorgetreten ist und damit Bekanntheit und Ansehen gewonnen hat. Diese Popularität und ein damit verbundenes Image kann die Persönlichkeit wirtschaftlich verwerten, indem sie Dritten gegen Entgelt gestattet, ihr Bild, ihren Namen oder andere Persönlichkeitsmerkmale, die ein Wiedererkennen ermöglichen, kommerziell - etwa in der Werbung - zu nutzen. Der "geldwerte Bekanntheitsgrad" ist als vermögensrechtlicher Bestandteil eines aus § 16 ABGB ableitbaren Persönlichkeitsrechts zu betrachten, dessen bereicherungsrechtlicher Schutz anzuerkennen ist.

Im Hinblick auf die kommerziellen Verwertungsinteressen kann der Namensträger Dritten die Befugnis einräumen, seinen Namen zu bestimmten Zwecken, insbesondere gewerblicher oder kaufmännischer Art, als Hinweis auf den Namensträger zu gebrauchen und ihnen etwa erlauben, seinen Namen zu Werbezwecken, zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, als Firma oder als Werktitel zu benutzen oder diesen sonstwie im Geschäftsverkehr zu vermarkten.

Namenslizenzverträge im zuvor aufgezeigten Sinn sind nach den Regeln der §§ 914 f ABGB auszulegen. Wie weit die Gestattung inhaltlich, zeitlich und räumlich reicht, richtet sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und kann auch das Recht umfassen, die vermögenswerten Interessen des Namensträgers an der Verwertung des Namens zu schützen und Namensmissbrauch abzustellen. Dann ist der Lizenznehmer auch befugt, Dritten die Nutzung des Namens zu untersagen.

Auch das Recht am eigenen Bild beinhaltet wie das Namensrecht eine vermögenswerte Komponente. Bei Benutzung des Bildes einer Person zu Werbezwecken werden auch die wirtschaftlichen Interessen dieser Person berührt/verletzt. Ob die Klägerin diese Interessen des Abgebildeten verfolgen kann, hängt gleichfalls von der Auslegung der mit dem Abgebildeten geschlossenen Gestattungsvereinbarung ab.