21.10.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Art 38, 39 UN-Kaufrecht - zur Mängelrüge

Eine Untersuchungs- und Rügefrist von insgesamt 14 Tagen ist als angemessen anzusehen, wenn keine besonderen Umstände für eine Verkürzung oder Verlängerung sprechen; die Rüge muss insofern spezifiziert sein, als sie die Vertragswidrigkeit genau beschreiben muss


Schlagworte: UN-Kaufrecht, Mängelrüge, angemessene Frist, inhaltliche Anforderungen
Gesetze:

Art 38 UN-Kaufrecht, Art 39 UN-Kaufrecht

GZ 4 Ob 98/10f, 31.08.2010

OGH: Bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist nach Art 39 Abs 1 UN-Kaufrecht vorliegt, sind die objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen; dazu zählen die betrieblichen und persönlichen Verhältnisse des Käufers, Eigenarten der Ware, Umfang der Warenlieferung oder die Art des gewählten Rechtsbehelfs. Wegen der unterschiedlichen nationalen Rechtstraditionen in den Vertragsstaaten ist eine Untersuchungs- und Rügefrist von insgesamt 14 Tagen als angemessen anzusehen, wenn keine besonderen Umstände für eine Verkürzung oder Verlängerung sprechen.

Die inhaltlichen Anforderungen an eine zweckentsprechende Mängelrüge dürfen nicht überspannt werden. Die Rüge muss insofern spezifiziert sein, als sie die Vertragswidrigkeit genau beschreiben muss. Pauschale Aussagen und allgemein formulierte Beanstandungen genügen nicht den inhaltlichen Anforderungen, die an eine Rüge zu stellen sind, um den Verkäufer in die Lage zu versetzen, angemessen reagieren zu können. Es muss aber genügen, wenn dem Verkäufer das wesentliche Ergebnis einer ordnungsgemäßen Untersuchung mitgeteilt wird, sodass er sich ein Bild vom geltend gemachten Mangel machen kann. Ob eine Untersuchung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, hängt von den jeweiligen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Art der Ware.