21.10.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Vertragsaufhebung und Rückabwicklungsbeschränkung - zur Anwendung des Art 82 Abs 1 UN-Kaufrecht bloß auf Teile einer Lieferung

Bei teilbaren Leistungen verliert der Käufer gem Art 82 UN-Kaufrecht das Recht, die Vertragsaufhebung zu erklären, nur betreffend jenes Teils der Lieferung, den er nicht im Wesentlichen in dem Zustand zurückgeben kann, in dem er ihn erhalten hat


Schlagworte: UN-Kaufrecht, Vertragsaufhebung, teilbare Leistungen, Rückabwicklungsbeschränkung, teilweise Zerstörung der gelieferten Ware
Gesetze:

Art 82 Abs 1 UN-Kaufrecht

GZ 4 Ob 98/10f, 31.08.2010

Der Kläger vertritt den Standpunkt, der Ausschluss der Vertragsaufhebung nach Art 82 UN-Kaufrecht wirke auch im Fall der bloß teilweisen Zerstörung der gelieferten Ware auf den gesamten Vertrag.

OGH: Sowohl der Regel des Art 51 UN-Kaufrecht für die teilweise Verletzung eines Vertrags als auch jener des Art 73 UN-Kaufrecht für die Rechtsfolgen der Vertragsverletzung bei einer Teillieferung im Rahmen eines Sukzessivlieferungsvertrags ist der Gedanke zu entnehmen, dass zwecks Vermeidung unwirtschaftlicher Ergebnisse jedenfalls bei teilbaren Leistungen die Teilrückabwicklung möglich, der Verkäufer aber auch auf diese beschränkt ist. Nur bei unteilbaren Leistungen kann eine Teilverletzung in schweren Fällen zu einer wesentlichen Verletzung des gesamten Vertrags und damit zu dessen Aufhebung führen. Auch aus der Erwähnung von "ganz oder teilweise" in den Ausnahmen von der Rückabwicklungssperre lässt sich ableiten, dass eine Vertragsaufhebung in Ansehung einer Teilleistung, auf die sich die Sperrwirkung nicht bezieht, möglich bleibt.

Richtig ist, dass die Rückabwicklungsbeschränkung dem Schutz des Verkäufers dient, dem erspart bleiben soll, den Kaufpreis nicht zu bekommen bzw allenfalls rückerstatten zu müssen, obwohl er die gelieferte Ware nicht oder nur im wesentlich wertgeminderten Zustand zurück erhält. Diesem Zweck wird aber auch dann entsprochen, wenn die Rückabwicklungssperre auf jenen Teil der Lieferung beschränkt wird, welche - wie im vorliegenden Fall infolge Vernichtung - nicht zurückgestellt werden kann. Für den Schutz des Verkäufers ist es aber nicht erforderlich, diese Sperrwirkung auch auf jenen Teil der Lieferung auszudehnen, welcher noch unversehrt an den Verkäufer zurückgestellt werden kann (oder noch gar nicht den Machtbereich des Verkäufers verlassen hat).