12.12.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Unbezifferte Prämienvereinbarung

Wurde Willensübereinstimmung darüber erzielt, dass dem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen eine Prämie zustehen soll, steht der Umstand, dass die Höhe der Prämie nicht festgelegt wurde, der Wirksamkeit der Zusage nicht entgegen


Schlagworte: Vereinbarung, Höhe der Prämie, Bestimmtheit, Frist
Gesetze:

§ 869 ABGB, § 1152 ABGB, § 6 AngG, § 6 ABGB, § 7 ABGB, § 1491 ABGB

GZ 9 ObA 92/07f, 28.09.2007

Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wurde eine Vereinbarung zur Zahlung einer Prämie, ohne Nennung des Betrages, geschlossen.

OGH: Obzwar § 869 ABGB die Bestimmtheit der Einigung der Parteien als Wirksamkeitsvoraussetzung normiert, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Einigung über eine nicht bezifferte Prämie wirksam sein kann. Es ist allgemein anerkannt, dass dem Erfordernis der Bestimmtheit der Einigung Genüge getan ist, wenn sich ein wesentlicher Punkt aus den Umständen oder durch Heranziehung gesetzlicher Dispositivnormen bestimmen lässt (Bestimmbarkeit). Ebenso können die Parteien die erforderliche Bestimmung einem von ihnen oder einem Dritten überlassen.

Wurde tatsächlich Willensübereinstimmung darüber erzielt, dass dem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen eine Prämie zustehen soll, steht der Umstand, dass die Höhe der Prämie nicht festgelegt wurde, der Wirksamkeit der Zusage nicht entgegen. Obzwar dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, obliegt es unter den gegebenen Umständen auf Grund der im Arbeitsverhältnis vorgegebenen Rollenverteilung dem Arbeitgeber, die Höhe der Prämie festzusetzen. Dieses Gestaltungsrecht des Arbeitgebers kann er aber nicht willkürlich ausüben; vielmehr hat er davon - zumal es sich auch bei einer Prämie um Entgelt handelt - unter sinngemäßer Anwendung des § 6 AngG (§ 1152 ABGB) unter Bedachtnahme auf das Gebrauch zu machen, was unter den gegebenen Umständen für eine Prämie angemessen erscheint. Sind die für die Gewährung der Prämie vereinbarten Voraussetzungen eingetreten, ist zunächst der Arbeitgeber am Zug: Er hat unter Beachtung der eben dargelegten Grundsätze die Prämie zu beziffern und auszuzahlen. Hingegen trifft den Arbeitnehmer zunächst keine Verpflichtung, die (vom Arbeitgeber noch nicht bezifferte) Prämie einzufordern. Kommt aber der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht binnen angemessener Frist nach, kann der Arbeitnehmer nicht untätig bleiben und damit den Beginn der Verjährungs- oder Verfallsfrist auf unabsehbare Zeit hinausschieben. Vielmehr liegt es dann an ihm, die Prämie beim Arbeitgeber einzufordern, wobei es zur Wahrung der vereinbarten Frist genügt, die Prämie unbeziffert geltend zu machen. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Frist zur Geltendmachung der Prämienforderung beginnt daher erst dann zu laufen, wenn der Arbeitgeber mit der Bezifferung und Auszahlung der Frist säumig ist.