04.11.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: UWG und Werbung mit Spitzenstellung

Unvollständige Angaben verstoßen gegen das Verbot irreführender Geschäftspraktiken, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, der geeignet ist, die Adressaten der Werbung zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten; das gilt auch dann, wenn die beanstandete Aussage bei isolierter Betrachtung wahr ist


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, irreführende Geschäftspraktiken, Werbung mit Spitzenstellung, unvollständige Angaben, Behauptungs- / Beweispflicht
Gesetze:

§ 2 UWG, § 1 Abs 5 UWG

GZ 4 Ob 132/10f, 31.08.2010

OGH: Unvollständige Angaben verstoßen gegen das Verbot irreführender Geschäftspraktiken, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, der geeignet ist, die Adressaten der Werbung zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Das gilt auch dann, wenn die beanstandete Aussage bei isolierter Betrachtung wahr ist.

Die Inanspruchnahme einer Spitzenstellung setzt voraus, dass das so beworbene Produkt tatsächlich über einen stetigen und erheblichen Vorsprung vor allen Mitbewerbern verfügt; ein bloß geringfügiger Vorsprung reicht nicht aus.

Zwar muss der Werbende die Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen aufgrund richtlinienkonformer Auslegung von § 1 Abs 5 UWG (Art 7 der RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung) in Fällen vergleichender Werbung behaupten und beweisen. Diese Frage stellt sich hier aber nicht, da die Richtigkeit (hier: der Auflagezahlen) ohnehin unstrittig ist.

Für alle anderen Umstände ist der Werbende nur dann behauptungs- und beweispflichtig, wenn eine Interessenabwägung dies angemessen erscheinen lässt. Dies trifft etwa dann zu, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, während dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderliche Aufklärung zu geben. Im Regelfall trifft die Beweislast aber den Kläger.