OGH: Zur Geschäftsraummiete iSd § 1 Abs 1 MRG
Die geschäftliche Tätigkeit selbst muss nicht unmittelbar im betreffenden Objekt ausgeübt werden, es genügt, wenn das Objekt diesen geschäftlichen Zwecken dient
§ 1 Abs 1 MRG
GZ 5 Ob 120/10y, 15.07.2010
OGH: Nach stRsp besteht bei entgeltlicher Gebrauchsüberlassung von Räumlichkeiten iSd § 1 Abs 1 MRG eine Vermutung für die Anwendbarkeit des MRG, die nur durch die Behauptung und den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestands widerlegt werden kann. Der Begriff des Geschäftsraums wird durch den Vertragszweck bestimmt. Steht wie hier fest, dass die von der Klägerin beabsichtigte Aufnahme eines Unternehmens in gemieteten Räumlichkeiten vom Vorhandensein eines Personal-WCs rechtlich abhängig war, ist insofern unzweifelhaft, dass die hier in Frage stehenden Sanitärräumlichkeiten geschäftlichen Zwecken dienten. Die geschäftliche Tätigkeit selbst muss nicht unmittelbar im betreffenden Objekt ausgeübt werden, es genügt, wenn das Objekt diesen geschäftlichen Zwecken dient. Dem von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff der "Hilfsfunktion" kommt in der mietrechtlichen Rsp eine andere Bedeutung zu, nämlich bei der Abgrenzung von nicht dem MRG unterliegenden Bestandobjekten (etwa Freiflächen) mit Geschäftsräumen. Im Weiteren gilt das MRG auch für die Miete von baulich abgegrenzten Teilen eines Geschäftsraums.