09.12.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: § 14 UWG - Unterlassungsklage und Rechtsschutzbedürfnis

Das Interesse an einer Urteilsveröffentlichung kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage für sich allein im Regelfall nicht begründen


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Unterlassungsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Urteilsveröffentlichung
Gesetze:

§ 14 UWG, § 226 ZPO, § 25 UWG

GZ 4 Ob 131/10h, 31.08.2010

OGH: Das Rechtsschutzbedürfnis wird bei lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüchen nach stRsp verneint, wenn bereits ein Exekutionstitel vorhanden ist, der sich zur Abstellung des gesamten im späteren Verfahren behaupteten Verhaltens eignet. Das ist auch dann der Fall, wenn tatsächliche oder rechtliche Bindungen zwischen zwei Klageberechtigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit annehmen lassen, das schutzwürdige Interesse des einen werde durch den anderen, der schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt, vollwertig gewahrt. Ob das zutrifft, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Im vorliegenden Fall verfügt die Konzernmutter der Klägerin über einen im Kern gleichlautenden Exekutionstitel. Zwar kann die Klägerin die Exekutionsführung durch ihre Mutter rechtlich nicht erzwingen. Die Annahme der Vorinstanzen, dass ihr Interesse an der Rechtsdurchsetzung dennoch aufgrund faktischer Bindungen sichergestellt sei, ist aber alles andere als unvertretbar.

Das Interesse an einer Urteilsveröffentlichung kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage für sich allein im Regelfall nicht begründen.