OGH: UWG und Wettbewerbsabsicht
Wettbewerbsabsicht ist nach neuem Recht nur noch in § 7 UWG relevant; ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab
§ 1 UWG, § 7 UWG
GZ 4 Ob 144/10w, 05.10.2010
OGH: Die - nach neuem Recht nur noch in § 7 UWG relevante - Wettbewerbsabsicht braucht zwar nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der beanstandeten Äußerung zu sein; sie fehlt aber dann, wenn sie gegenüber den anderen Motiven ganz in den Hintergrund tritt. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Auffassung der Vorinstanzen, der Erst- und der Drittbeklagte hätten bei ihren Äußerungen gegenüber Mitarbeitern der Klägerin nicht zur Förderung der von ihnen organschaftlich vertretenen Unternehmen, sondern ausschließlich als Gesellschafter der Klägerin und - aus ihrer Sicht - in deren Interesse gehandelt, ist nicht zu beanstanden. Damit fehlt auch jede Grundlage für eine lauterkeitsrechtliche Haftung der übrigen Beklagten.