23.12.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG - auf Titelseite?

Bei prominent platzierten rechtswidrigen Ankündigungen auf Titelseiten von Zeitungen, mit welchen die Kauflust der Leser ganz besonders angesprochen werden soll, kann ausnahmsweise zu einer Veröffentlichung des Urteils auf der Titelseite ermächtigt werden; in Frage käme allenfalls auch eine Urteilsveröffentlichung im Blattinneren, verbunden mit einem entsprechenden Hinweis auf der Titelseite


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Urteilsveröffentlichung, Titelseite
Gesetze:

§ 25 UWG

GZ 4 Ob 148/10h, 05.10.2010

OGH: Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und das Publikum über den wahren Sachverhalt aufzuklären. Ob und in welchem Umfang dazu eine Veröffentlichung des Urteils geboten ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falls.

Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, hat die Urteilsveröffentlichung - dem Talionsprinzip entsprechend - bei in Druckschriften begangenen Wettbewerbsverstößen in der Regel an der gleichen Stelle und in der gleichen Schrift zu erfolgen wie der Wettbewerbsverstoß, weil auf diese Weise der Aufklärungszweck am besten erreicht werden kann.

Wenn dabei auch regelmäßig nur zwischen Textteil und Inseratenteil unterschieden und kein berechtigtes Interesse an einer Platzierung der Veröffentlichung auf einer bestimmten Seite anerkannt worden ist, widerspricht es den dargestellten Grundsätzen nicht, bei prominent platzierten rechtswidrigen Ankündigungen auf Titelseiten von Zeitungen, mit welchen die Kauflust der Leser ganz besonders angesprochen werden soll, ausnahmsweise zu einer Veröffentlichung des Urteils auf der Titelseite zu ermächtigen. In Frage käme allenfalls auch eine Urteilsveröffentlichung im Blattinneren, verbunden mit einem entsprechenden Hinweis auf der Titelseite (vgl § 13 Abs 4 MedienG).

Während § 13 Abs 4 MedienG auf die Erreichung eines gleichen Veröffentlichungswerts abzielt, kommt es im Rahmen des § 25 Abs 3 UWG va darauf an, die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenzuwirken. Eine von der Revisionswerberin angestrebte allgemeine "Harmonisierung" der Veröffentlichungsvorschriften des UWG und des MedienG ist deshalb angesichts der unterschiedlichen Regelungssachverhalte und der daraus resultierenden unterschiedlichen Wertungen der genannten Bestimmungen nicht in Betracht zu ziehen.

Im Übrigen richtet sich die Frage, an welcher Stelle eine Urteilsveröffentlichung zu erfolgen hat, nach den Umständen des Einzelfalls.