20.12.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: ASGG und Beiziehung von Laienrichter

Anders als noch nach der Rechtslage vor der ZVN 2002 kann nunmehr in höherer Instanz auch dann ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter entschieden werden, wenn von den Vorinstanzen fachkundige Laienrichter beigezogen wurden, obwohl dies nicht vorgeschrieben gewesen wäre


Schlagworte: Verfahrensrecht, Laienrichter
Gesetze:

§ 11a ASGG

GZ 10 ObS 120/07f, 09.10.2007

OGH: Der mit der ASGG-Nov 1994, BGBl 1994/624, in das ASGG eingefügte und mit der ZVN 2002 (in Form des neuen Abs 1 Z 3) erweiterte § 11a ASGG zielt darauf ab, dass zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens fachkundige Laienrichter nur zu Entscheidungen beizuziehen sind, die über die Sache selbst ergehen (Urteile, Endbeschlüsse) bzw aufgrund der Anfechtung solcher erstinstanzlicher Entscheidungen.

Während nach der Rechtslage vor der ZVN 2002 die Besetzung des Senates des OLG (und in weiterer Folge auch die Senatsbesetzung des OGH) im Rechtsmittelverfahren gem § 11a Abs 2 Z 2 lit a ASGG idF ASGG-Nov 1994 grundsätzlich von der Besetzung des Erstgerichtes bei Fällung der angefochtenen Entscheidung abhängig war, findet sich dieser Anknüpfungspunkt in § 11a ASGG idF ZVN 2002 nicht mehr. Nach § 11a Abs 2 ASGG haben nunmehr die OLG insbesondere über 1. Angelegenheiten nach dem Abs 1 Z 2 und 3 sowie 2. Rekurse, die gegen Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, erhoben werden, durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate) zu entscheiden. Der OGH hat gem § 11a Abs 3 ASGG durch einen Dreiersenat über 1. Angelegenheiten nach dem Abs 1 Z 3 sowie 2. Rechtsmittel gegen die nach Abs 2 Z 1 und 2 gefassten Beschlüsse zu entscheiden. Der oben dargestellte Verfahrenszweck, der Entfall der zitierten Bestimmung des § 11a Abs 2 Z 2 ASGG idF ASGG-Nov 1994 sowie die Bezugnahme auf "Angelegenheiten nach....." in § 11a Abs 2 Z 1 und Abs 3 Z 1 ASGG idF ZVN 2002 lassen darauf schließen, dass - anders als noch nach der Rechtslage vor der ZVN 2002 - nunmehr in höherer Instanz auch dann ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter entschieden werden kann, wenn von den Vorinstanzen fachkundige Laienrichter beigezogen wurden, obwohl dies nicht vorgeschrieben gewesen wäre.