27.01.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: Werkschutz - zum Änderungsrecht nach § 21 UrhG

Es bedarf einer Interessensabwägung im Einzelfall zwischen dem Werkschutz als zentraler Bestimmung des Urheberpersönlichkeitsrechts und dem Gebrauchsinteresse des Nutzungsberechtigten, bei der va auf die Kriterien der Art und Intensität des Eingriffs, der Gestaltungshöhe des Werks (seines künstlerischen Rangs) und seines konkreten Gebrauchszwecks Bedacht zu nehmen ist; Sinn und Wesen des benutzten Werks dürfen durch die Änderung auf keinen Fall entstellt werden


Schlagworte: Urheberrecht, Werkschutz, Änderungsrechts
Gesetze:

§ 21 UrhG

GZ 4 Ob 171/10s, 15.12.2010

OGH: Nach § 21 Abs 1 UrhG dürfen auch von dem zur Werknutzung Berechtigten an dem Werk selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das Gesetz die Änderung zulässt. Zulässig sind insbesondere Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werks Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden.

Es ist nicht möglich, den Umfang des in § 21 Abs 1 UrhG normierten Änderungsrechts, also jener Änderungen, die der Urheber dem zur Nutzung des Werks Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, nach generell abstrakten Kriterien zu bestimmen. Es bedarf einer Interessensabwägung im Einzelfall zwischen dem Werkschutz als zentraler Bestimmung des Urheberpersönlichkeitsrechts und dem Gebrauchsinteresse des Nutzungsberechtigten, bei der va auf die Kriterien der Art und Intensität des Eingriffs, der Gestaltungshöhe des Werks (seines künstlerischen Rangs) und seines konkreten Gebrauchszwecks Bedacht zu nehmen ist.

Jede Nutzung stellt ein Werk in einen technisch-ökonomischen Gebrauchszusammenhang, der die Erhaltung der ursprünglichen Werkgestalt in ihrer absoluten Reinheit in den seltensten Fällen erlaubt. Der Gebrauchszweck eines Werks tritt umso deutlicher hervor, je mehr das Werk nicht nur dem künstlerisch-ästhetischen Genuss, sondern auch praktischen Zwecken dient. Da der Urheber bei der Verwertung seines Werks in der Regel auf die Mithilfe von Werknutzern angewiesen ist, müssen deren Nutzungs- und Gebrauchsinteressen sowie die Sachzwänge im Rahmen der Interessensabwägung gebührend berücksichtigt werden.

Ihre Grenze findet das Änderungsrecht dort, wo die geistigen Interessen des Urhebers am Werk schwer beeinträchtigt werden (§ 21 Abs 3 UrhG). Sinn und Wesen des benutzten Werks dürfen durch die Änderung auf keinen Fall entstellt werden.