10.02.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: Antrag auf Aufhebung eines vom Stiftungsvorstand zu Unrecht gefassten Auflösungsbeschlusses - zur Frage, ob ein dem in der Stiftungsurkunde allgemein umschriebenen Begünstigtenkreis Angehörender potentiell Begünstigter und als solcher iSd § 35 Abs 4 PSG antragslegitimiert ist

Jedenfalls in einer Konstellation, in der der Kreis der möglichen Begünstigten extrem weit und wenig konkret umschrieben ist, liegt noch keine eine Antragslegitimation iSd § 35 Abs 4 PSG verleihende Begünstigtenstellung vor


Schlagworte: Privatstiftungsrecht, Auflösung, Antrag auf Aufhebung eines vom Stiftungsvorstand zu Unrecht gefassten Auflösungsbeschlusses, potentiell Begünstigter, Antragslegitimation
Gesetze:

§ 35 Abs 4 PSG

GZ 6 Ob 244/10s, 17.12.2010

OGH: Im vorliegenden Fall ist die Umschreibung des Kreises der Begünstigten in der Stiftungserklärung in hohem Maße unbestimmt. Der Antragsteller behauptet selbst auch nur, von dieser abstrakten Umschreibung des Kreises möglicher Begünstigter erfasst und insoweit potentiell Begünstigter zu sein. Damit verfügt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren über eine extrem schwach ausgestaltete materiell-rechtliche Position.

Die Formulierung des Art 6 der Stiftungserklärung bedeutet lediglich, dass allenfalls Zuwendungen an Personen wie den Antragsteller möglich wären. Jedenfalls in einer derartigen Konstellation, in der der Kreis der möglichen Begünstigten extrem weit und wenig konkret umschrieben ist, liegt noch keine eine Antragslegitimation iSd § 35 Abs 4 PSG verleihende Begünstigtenstellung vor. Die gegenteilige Auffassung würde im vorliegenden Fall zu einer - noch dazu weitgehend unbefristeten - Popularklage führen. Zur allgemeinen Frage, ob in anderen Fällen, in denen potentiell Begünstigte konkreter umschrieben sind, diesen auch Antragslegitimation nach § 35 Abs 3 und 4 PSG zukommt, ist im vorliegenden Verfahren nicht abschließend Stellung zu nehmen.