OGH: Zurückbehaltungsrecht gem § 369 UGB
Wesentlich ist nur, dass es sich um eine fällige Geldforderung handelt, die auf einem beiderseitigen Unternehmensgeschäft beruht; nicht nur ein vertraglicher, sondern etwa auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch kommt daher als die Zurückbehaltung begründende Forderung in Betracht
§ 369 UGB
GZ 7 Ob 164/10h, 24.11.2010
OGH: Nach stRsp (auch bereits zu § 369 HGB) besteht das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers nach § 369 UGB im Unterschied zum Retentionsrecht nach § 471 ABGB nicht nur für konnexe Forderungen. Es ist nicht erforderlich, dass der zurückzuhaltende Gegenstand und die zu sichernde Forderung aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen. Wesentlich ist nur, dass es sich um eine fällige Geldforderung handelt, die auf einem beiderseitigen Unternehmensgeschäft beruht. Nicht nur ein vertraglicher, sondern etwa auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch kommt daher als die Zurückbehaltung begründende Forderung in Betracht.