24.02.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: UWG - zur Superlativwerbung

Die Frage, ob eine bestimmte Werbeaussage eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung oder nur eine rein subjektive, jeder objektiven Nachprüfung entzogene Meinungskundgebung ist, ist immer nach dem Gesamteindruck der Ankündigung - unter Berücksichtigung ihres Gegenstands, ihrer Form, des Zusammenhangs, in dem sie gestellt wird, sowie aller sonstigen Umstände, die für das angesprochene Publikum maßgebend sein können - zu beurteilen


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Superlativwerbung, irreführende Geschäftspraktiken
Gesetze:

§ 1 UWG, § 2 UWG

GZ 4 Ob 217/10f, 15.12.2010

OGH: Die Frage, ob eine bestimmte Werbeaussage eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung oder nur eine rein subjektive, jeder objektiven Nachprüfung entzogene Meinungskundgebung ist, ist immer nach dem Gesamteindruck der Ankündigung - unter Berücksichtigung ihres Gegenstands, ihrer Form, des Zusammenhangs, in dem sie gestellt wird, sowie aller sonstigen Umstände, die für das angesprochene Publikum maßgebend sein können - zu beurteilen.

Zur hier strittigen Superlativwerbung wird dieser Grundsatz durch umfangreiche Rsp des Senats konkretisiert: Unüberprüfbare Meinungsäußerung ist danach in der Regel die Bewertung des Geschmacks von Lebensmitteln. Soweit sich der Superlativ dagegen auf einen überprüfbaren Tatsachenkern bezieht, liegt eine nach § 2 UWG zu beurteilende Angabe vor. Dass die Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ergibt sich aus der Natur der Sache.

Ob eine Zeitung bei der Hauszustellung "das beste Service" anbietet, hängt aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht von einer notwendigerweise subjektiven Bewertung dieser Dienstleistung ab, sondern kann ohne weiteres aufgrund objektiver Kriterien (Zeit der Zustellung, Zahl der erfassten Haushalte, Fehlerquote) überprüft werden. Ob dennoch im Gesamtzusammenhang eine nicht ernst zu nehmende (marktschreierische) Übertreibung angenommen werden könnte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.