25.02.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Liegt eine bescheidmäßige Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ohne Einschränkung vor, dann ergibt sich deren Umfang aus den die innere Organisation und den Aufgabenbereich der Berufsvereinigung regelnden Bestimmungen ihrer Statuten


Schlagworte: Hausbesorger-Kollektivvertragsrecht, Verein, Statut, Bescheid
Gesetze:

§ 22 Abs 3 Z 1 ArbVG, HbG

In seinem Beschluss vom 16.12.2005 zur GZ 9 ObA 43/05s hatte sich der OGH mit der Entlohnung eines Hausbesorgers auseinander zu setzen:

Die Beklagte ist Eigentümerin zweier Wohnhausanlagen, die die Klägerin betreut (Überwachung, Kontrolle, Pflege, Reinigung, Wartung und Beflaggung). Die Beklagte ist Mitglied beim Arbeitgeberverein der Bauvereinigungen und beim Ö Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen, denen Kollektivvertragsfähigkeit zukommt. Nach Kündigung durch die Beklagte begehrt die Klägerin den Differenzlohn, der ihr als Hausbesorgerin zusteht. Der OGH führte dazu aus: Gegenständlich liege ein Hausbesorgerdienstverhältnis vor, auf das noch das Hausbesorgergesetz anzuwenden sei. Zu klären sei, ob die Beklagte Mitglied einer Vereinigung sei, deren Kollektivvertragsfähigkeit sich auch auf den Abschluss von Dienstverträgen mit Hausbesorgern erstrecke, die als Arbeitnehmer ihrer Mitglieder in deren eigenen, von ihnen selbst verwalteten Häusern tätig sind. Dafür seien der Bescheid über die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit und die Statuten des jeweiligen Vereins maßgeblich. Bestehe auf Arbeitgeberseite eine kollektivvertragsfähige Körperschaft, sei die Anwendung des Mindestlohntarifes nicht möglich.