27.12.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Haftung für Schäden auf Grund der Nichtanmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung

Es entspricht der Rechtsprechung, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer jahrelang seine Nichtanmeldung hinnimmt, ihn ein Mitverschulden an dem daraus resultierenden Schaden trifft


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Mitverschulden, Nichtanmeldung zur Sozialversicherung
Gesetze:

§ 1304 ABGB

GZ 8 ObA 41/07y, 11.10.2007

Der 1991 nach Österreich eingereiste Kläger verfügte weder über eine Beschäftigungs- noch eine Aufenthaltsbewilligung und wurde aber schließlich im März 1992 bei der Beklagten eingestellt. Er arbeitete regelmäßig mehr als 40 Stunden in der Woche in dem chemischen Betrieb der Beklagten bei verschiedenen Produktionsarbeiten. Nachdem am 1. 8. 1994 eine Kontrolle durch das AMS und über die Beklagte wegen Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsverbot eine Verwaltungsstrafe verhängt worden war, wurde der Kläger auch zum Verlassen des Bundesgebietes aufgefordert. Er kam dem nicht nach, da er befürchtete in seinem damaligen Heimatstaat Jugoslawien zur Armee eingezogen zu werden und verzog in eine andere Wohnung. Er arbeitete aber weiter ohne Änderung bei der Beklagten.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihm für sämtliche zukünftigen derzeit der Höhe nach nicht bekannten Schäden auf Grund der Nichtanmeldung des Klägers zur Sozialversicherung im Zeitraum vom 1. 9. 1994 bis 11. 1. 2001 hafte.

OGH: Es entspricht der Rechtsprechung, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer jahrelang seine Nichtanmeldung hinnimmt, ihn ein Mitverschulden an dem daraus resultierenden Schaden trifft, das regelmäßig in etwa mit der Hälfte des daraus resultierenden "Pensionsschadens" angenommen wird.