03.01.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Gebührt aufgrund § 1b Abs 2 IESG Insolvenzausfallgeld für Übertragungsbeträge dann nicht, wenn das maßgebliche Dienstverhältnis durch Dienstnehmerkündigung beendet wurde?

Bei der Bestimmung des § 1b Abs 2 IESG handelt es sich um eine rein ziffernmäßige Begrenzung des Insolvenzausfallgelds für zum Stichtag noch aushaftende Übertragungsbeträge


Schlagworte: Sozialrecht, Insolvenz-Ausfallgeld für Übertragungsbeträge, Abfertigung, Dienstnehmerkündigung
Gesetze:

§ 1b IESG

GZ 8 ObS 24/07y, 11.10.2007

OGH: Der Umstieg auf das System des BMVG iSd in § 47 Abs 3 leg cit geregelten "Übertragungsvariante" bedeutet mit dem Stichtag der Übertragung das völlige Verlassen des Systems "Abfertigung alt" und somit den gänzlichen Umstieg in das System "Abfertigung neu", sodass nach der Übertragung das gesamte Leistungsrecht des BMVG insbesondere kein Verlust der Abfertigung, unabhängig von der Beendigungsart, zur Anwendung kommt.

Nach § 1b Abs 2 IESG umfasst der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld (für Übertragungsbeträge nach § 47 Abs 3 BMVG) die zum Stichtag noch aushaftenden Übertragungsbeträge, soweit diese die zum Stichtag fiktiv bei Anwendung der in § 47 Abs 1 BMVG angeführten Rechtsvorschriften oder Vertragsbedingungen gebührenden Monatsentgelte an Abfertigung unter Beachtung der Grenzbeträge gem § 1 Abs 4a nicht übersteigen. Berücksichtigt man diese Regelung in ihrem Kontext, kann nicht übergangen werden, dass im § 47 Abs 1 BMVG zwar auf einzelgesetzliche Abfertigungsregelungen verwiesen wird, dass aber diese Bestimmung gerade ausdrücklich vorsieht, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag die Geltung des BMVG vereinbaren. Dadurch kommt aber zum Ausdruck, dass § 1b IESG keine vom Regime des BMVG abweichenden Anspruchsgrundlagen schaffen will. Hätte der Gesetzgeber Insolvenzausfallgeld für Übertragungsbeträge unter gewissen Voraussetzungen gänzlich versagen wollen, wäre ihm dies unschwer durch einen klarstellenden Satz möglich gewesen, dass in den Fällen der "abfertigungsschädlichen" Beendigung der Anspruch auf die Übertragungsbeträge entfallen solle.