03.01.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zuschüsse an die Dienstgeber gem § 53b ASVG und Ermittlung der Dienstnehmeranzahl

Bei der Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist nicht auf einen Betrieb, sondern auf ein Unternehmen als Ganzes abzustellen


Schlagworte: Sozialrecht, Zuschüsse an die Dienstgeber, Dienstnehmeranzahl, Betrieb, Unternehmen
Gesetze:

§ 53b ASVG

GZ 10 ObS 119/07h, 09.10.2007

Ist bei der Berechnung der nach § 53b ASVG relevanten Arbeitnehmerzahl auf den Gesamtbeschäftigtenstand des jeweiligen Rechtsträgers oder nur auf den Beschäftigtenstand einer diesem Rechtsträger zugehörigen wirtschaftlich selbstständigen Organisationseinheit abzustellen ?

OGH: Bei der Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist nicht auf einen Betrieb, sondern auf ein Unternehmen als Ganzes abzustellen, was sich mit dem Ziel deckt, nur kleine und mittelgroße Unternehmen zu fördern. Es kommt daher bei der Bestimmung der relevanten Dienstnehmerzahl auf das Unternehmen (das aus mehreren Betrieben bestehen kann) und nicht auf den einzelnen Betrieb an. Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, der mit § 53b ASVG unstrittig nur "kleine" Dienstgeber fördern will, nicht schon dort Zuschüsse zu gewähren, wo ein "großer" Dienstgeber über eine ganze Reihe von Betrieben verfügt, der jeder für sich unter dem Größenkriterium von weniger als 51 dauernd beschäftigten Dienstnehmern liegt. Vielmehr soll der Dienstgeber insgesamt weniger als 51 Dienstnehmer dauernd beschäftigen. Die relevante Dienstnehmerzahl hat sich daher nicht am einzelnen Betrieb, sondern an der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Dienstgebers zu orientieren. Um anspruchsberechtigt zu sein, dürfen daher im "Unternehmen", das einem Dienstgeber zuzurechnen ist, grundsätzlich höchstens 50 Dienstnehmer beschäftigt sein. Alle wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Dienstgebers sind daher einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen, sodass Teilbereiche der wirtschaftlichen Aktivitäten eines Dienstgebers, die sich in Form von "Standorten", "Filialen", "Betrieben" oder wie im vorliegenden Fall "Organisationseinheiten" verwirklichen, unabhängig vom Grad ihrer technisch-organisatorischen Selbstständigkeit der Einheit "Unternehmen" zuzurechnen sind.