09.01.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Schädigungsabsicht und Anwendung des Sperrechts des Betriebsrats

Stellt sich die "Kollusion" zwischen Betriebsrat und Dienstgeber heraus, liegt kein rechtswirksamer Zustimmungsbeschluss des Betriebsrats vor


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Kündigungsanfechtung, Sperrecht, Schädigungsabsicht des Betriebsrats
Gesetze:

§ 105 ArbVG

GZ 8 ObA 58/07y, 11.10.2007

Der gekündigte Dienstnehmer bringt vor, es gäbe wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass der Betriebsrat in Wahrnehmung seines Sperrrechts nach § 105 ArbVG mit dem Betriebsinhaber "zusammengespielt" habe.

OGH: Die Frage der Wirksamkeit der Zustimmungserklärung des Betriebsrates zur Kündigung stellt lediglich eine Vorfrage im Kündigungsanfechtungsverfahren nach § 105 ArbVG dar. Das Vorbringen des Anfechtenden, der Betriebsrat habe in sittenwidriger Weise mit dem Dienstgeber zusammengewirkt um - in Schädigungsabsicht - dem Dienstnehmer eine Anfechtungsmöglichkeit abzuschneiden, ist grundsätzlich durchaus beachtlich. Stellt sich nämlich die behauptete "Kollusion" zwischen Betriebsrat und Dienstgeber heraus, läge kein rechtswirksamer Zustimmungsbeschluss des Betriebsrats vor.