25.02.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes stellt keine Voraussetzung für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 7 ASVG dar


Schlagworte: Sozialversicherungsrecht, Invaliditätspension, Arbeitsunfähigkeit, Versicherungszeiten
Gesetze:

§ 255 ASVG, § 273 ASVG, § 133 GSVG, § 124 BSVG

In seinem Beschluss und Erkenntnis vom 22.12.2005 zur GZ 10 ObS 108/05p hatte sich der OGH mit der Auslegung des § 255 Abs 7 ASVG auseinanderzusetzen:

Trotz seiner bereits in das Berufsleben eingebrachten funktionellen Einarmigkeit konnte der Kläger aufgrund des persönlichen Entgegenkommens seines Arbeitgebers eine Tätigkeit ausüben, die überwiegend seinem Lehrberuf als Werkstoffprüfer entsprach. Der aufgrund einer eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers gestellte Antrag auf Invaliditätspension wurde von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt abgelehnt, weil keine Invalidität im Sinne des § 255 ASVG gegeben sei.

Der OGH führte dazu aus: Durch die Bestimmung des § 255 Abs 7 ASVG wurde die Möglichkeit geschaffen, auch solchen Personen, die bereits bei Eintritt in die Erwerbstätigkeit als arbeitsunfähig gelten und dennoch einer Beschäftigung nachgehen, eine Invaliditätspension zu gewähren. Daraus soll sich ein Anreiz für behinderte Menschen ergeben, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Bei dem Begriff der originären Arbeitsunfähigkeit ist auch nicht auf das Vorhandensein einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit abzustellen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Versicherte von Beginn an zu einem regelmäßigen Erwerb unfähig war, aber dennoch in gewissem Umfang Versicherungszeiten erworben hat. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes muss hingegen nicht vorliegen, die Beendigung der ausgeübten Tätigkeit kann auch aus anderen Gründen erfolgen.