31.01.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Dienstgeberhaftungsprivileg und Wegehalterhaftung

Einem (nicht vorsätzlich schädigenden) Dienstgeber kommt die Haftungsbefreiung des § 333 Abs 1 ASVG auch bei einer Verletzung der Streupflicht, die zu einem Arbeitsunfall des Dienstnehmers geführt hat, zugute; dies gilt auch im Fall einer Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Dienstgeberhaftungsprivileg, Wegehalterhaftung, Streupflicht
Gesetze:

§ 333 ASVG, § 1319a ABGB, § 93 StVO

GZ 2 Ob 196/07y, 18.10.2007

Der Kläger ist Bediensteter der beklagten Gemeinde im Kanzleidienst. Am 30. 3. 2004 stürzte er mit dem Fahrrad am Heimweg im Ortskern der Beklagten im Kreuzungsbereich Gewerbestraße/Kneippstraße beim durch Granitplatten gebildeten Übergang vom Asphalt zu einer im Jahr 2000 in Beton verlegten Granitwürfelpflasterung. Da die gewählte sog gebundene Verlegeform einer größeren Verkehrsbelastung und dem Wetter nicht standhielt, wurden einzelne Platten in ihrem Bett nach und nach gelockert und begannen mehr oder weniger stark zu wackeln. Der Kläger stürzte beim Überfahren einer dieser Platten und wurde hiedurch schwer verletzt. Der Unfall wurde von der AUVA als Arbeitswegunfall anerkannt und dem Kläger eine Versehrtenrente als Dauerrente zuerkannt. Das Erstgericht wies sein auf Schmerzengeld, Haushaltshilfe, Pflegekostenersatz, Fahrtkosten, Trinkgelder, Geschenke, Medikamentenkosten, Schäden an Kleidung und Fahrrad sowie Pauschalentschädigung für Telefonate und sonstige Wege in Höhe von insgesamt EUR 62.000 gerichtetes Leistungs- sowie wegen behaupteter Spät- und Dauerfolgen erhobenes Feststellungsbegehren mit der Begründung ab, dass die Beklagte aufgrund des Dienstgeberhaftungsprivilegs gem § 333 Abs 1 ASVG nicht haftbar sei.

OGH: Einem (nicht vorsätzlich schädigenden) Dienstgeber kommt die Haftungsbefreiung des § 333 Abs 1 ASVG auch bei einer Verletzung der Streupflicht, die zu einem Arbeitsunfall des Dienstnehmers geführt hat, zugute. Dies gilt auch im Fall einer Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB.