31.01.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: IESG und Zeitguthaben

Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben für Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Ausgleichseröffnung geleistet hat, sind nur dann iSd § 3a Abs 1 oder iSd 3a Abs 3 erster Satz IESG gesichert, wenn sich das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum des § 3a Abs 1 IESG bzw bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt (§ 3a Abs 1 erster Satz IESG) in eine (fällige) Geldforderung (rück-)umgewandelt hat


Schlagworte: Sozialrecht, Insolvenz-Ausfallgeld, Zeitguthaben
Gesetze:

§ 3a IESG

GZ 8 ObS 7/07y, 11.10.2007

OGH: Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben für Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Ausgleichseröffnung geleistet hat, sind nur dann iSd § 3a Abs 1 oder iSd 3a Abs 3 erster Satz IESG gesichert, wenn sich das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum des § 3a Abs 1 IESG bzw bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt (§ 3a Abs 1 erster Satz IESG) in eine (fällige) Geldforderung (rück-)umgewandelt hat.