31.01.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Voraussetzungen für Pflegegeld der Stufe 7

Können aktive Bewegungen ausgeführt werden, durch die die Betreuung insgesamt etwas vereinfacht wird, ist Pflegegeld der Stufe 7 ausgeschlossen


Schlagworte: Sozialrecht, Pflegegeld, Stufe 7
Gesetze:

§ 4 Abs 2 BPGG

GZ 10 ObS 114/07y, 06.11.2007

OGH: Zu den Voraussetzungen von Pflegegeld der Stufe 7 hat der OGH zuletzt in der Entscheidung 10 ObS 57/05p zusammengefasst dahin Stellung bezogen, dass dann, wenn aktive Bewegungen ausgeführt werden können, durch die die Betreuung insgesamt etwas vereinfacht wird (weil nicht unbedingt jemand permanent in der Nähe des Betroffenen sein muss bzw der Betroffene nicht ständig unter Beobachtung gehalten werden muss), Pflegegeld der Stufe 7 ausgeschlossen ist. In diese Richtung gehen einerseits die Fähigkeit zur selbständigen Veränderung der Lage im Bett und eine gewisse Fähigkeit zum selbständigen Essen und Trinken, andererseits die Möglichkeit, mit einer Rufglocke, die der Pflegebedürftige ergreifen kann, einen Rufkontakt herzustellen. Es muss sich aber im weitesten Sinn um Bewegungen handeln, die geeignet sind, die Pflege zu erleichtern oder den pflegerischen Aufwand - wenn auch geringfügig - zu mindern bzw die Lebensführung des Betroffenen zu erleichtern.

Das Berufungsgericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt, wenn es davon ausgeht, dass die Fähigkeit der Klägerin, mundgerecht vorbereitete Mahlzeiten mit den beschriebenen Hilfsmitteln selbständig zu sich zu nehmen, die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 7 ausschließt, zumal es sich dabei um zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung handelt, die auch noch im Sinne einer Vereinfachung der Pflege ausgeführt werden können.