06.03.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Pflegegeld der Stufe 6

Allgemeine Ausführungen zu den Voraussetzungen


Schlagworte: Sozialrecht, Pflegegeld, Stufe 6
Gesetze:

§ 4 BPGG

GZ 10 ObS 137/07f, 27.11.2007

OGH: Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen iSd § 4 Abs 2 Stufe 6 Z 1 BPGG liegen nach der Begriffsdefinition des § 7 EinstV dann vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muss. Im Gegensatz zu den Kriterien für ein Pflegegeld der Stufe 5 wird daher für die Stufe 6 verlangt, dass die jeweilige Betreuungsmaßnahme unverzüglich, das heißt ohne unnötigen Aufschub, erbracht werden muss. Diese zeitlich unkoordinierbaren Betreuungsmaßnahmen müssen zudem regelmäßig bei Tag und bei Nacht erforderlich sein. Die Voraussetzung von unkoordinierbaren Pflegemaßnahmen auch "bei Nacht" bedeutet, dass ein solcher Bedarf nahezu jede Nacht erforderlich sein muss. Auch regelmäßige planbare, aber aufgrund der Intensität der Pflege in sehr kurzen Zeitabständen notwendige Pflegeleistungen können dazu führen, dass die Betreuungsmaßnahmen nicht mehr als zeitlich im Voraus koordinierbar anzusehen sind und eine Pflegeperson daher praktisch permanent im Wohnbereich anwesend sein muss. Den Intentionen der Stufe 6 folgend gebührt daher auch in diesem Fall Pflegegeld der Stufe 6. Nach der Rechtsprechung sind die Betreuungsmaßnahmen beispielsweise dann, wenn der Betroffene ca eine Stunde alleine gelassen werden kann, noch als zeitlich im Voraus koordinierbar anzusehen, sodass in diesem Fall Rufbereitschaft einer Pflegeperson (Stufe 5) ausreicht. Das Erfordernis der "Regelmäßigkeit" in Z 1 bringt ebenso wie das Kriterium der "dauernden Anwesenheit" in Z 2 eine besondere Häufigkeit des (dringenden) Tätigwerdens als Anspruchsvoraussetzung zum Ausdruck, die durch ein unkoordinierbares, unmittelbar notwendiges Tätigwerden in bestimmten Einzelsituationen, welche im Durchschnitt nur alle zwei oder drei Tage auftreten, nicht erreicht wird.

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist keine vom medizinischen Sachverständigen zu klärende Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Feststellungen über die Bedürfnisse des Betroffenen im konkreten Fall zu beurteilen ist. Es bedarf daher immer konkreter Feststellungen, ob Umstände vorliegen, die es erforderlich machen, dass unverzüglich, dh ohne unnötigen Aufschub, durch eine Pflegeperson tatsächlich Pflegeleistungen erbracht werden müssen, wie häufig derartige Umstände auftreten und ob diese sowohl bei Tag als auch während der Nacht nahezu täglich auftreten.

Nach § 4 Abs 2 Stufe 6 Z 2 BPGG liegt weiters ein qualifizierter Pflegebedarf vor, wenn die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und bei Nacht wegen der Wahrscheinlichkeit von Eigen- oder Fremdgefährdung erforderlich ist. Unter dauernder Anwesenheit ist die weitgehend permanente Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich bzw in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen zu verstehen. Diese wird vor allem dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall besonders häufig und/oder besonders dringend ein Bedarf nach fremder Unterstützung auftritt. Diese Notwendigkeit nach einem unverzüglichen Eingreifen einer Pflegeperson stellt, wie bereits erwähnt, einen wesentlichen Unterschied zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 5 dar. Die Notwendigkeit einer Sitzwache neben dem Bett des Pflegebedürftigen ist aber nicht Anspruchsvoraussetzung. Der Begriff der "Eigengefährdung" umfasst sowohl die Gefahr selbstgefährdender, gegen sich selbst gerichteter "Handlungen" als auch jeden sonstigen die Gesundheit ernstlich gefährdenden Zustand des Pflegebedürftigen, der ein unverzügliches Eingreifen durch eine Pflegeperson erforderlich macht. Eine Einschränkung des Begriffes "Eigengefährdung" auf "gegen sich selbst gerichtete Handlungen" ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Auch nach den Materialien zur BPGG-Novelle 1998 kann die "dauernde Anwesenheit" einer Pflegeperson im unmittelbaren Wohnbereich ganz allgemein dann notwendig sein, "wenn die Gesundheit des Pflegebedürftigen selbst oder einer anderen Person gefährdet ist". Eine dauernde Anwesenheit ist nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut aber nur dann notwendig, wenn eine solche Gefahr wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Auftretens einer solchen Gefahr reicht daher nicht aus. Eine konkrete Mindesthäufigkeit der die dauernde Anwesenheit erfordernden Ereignisse lässt sich ebensowenig ziffernmäßig bestimmen, wie sich ein Mindestmaß der damit für den Pflegebedürftigen oder einen Dritten verbundenen Gesundheitsgefährdung konkret definieren lässt. Diese Rechtsfrage kann immer nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall beurteilt werden. So wie die zeitlich unkoordinierbaren Betreuungsmaßnahmen (Z 1) muss auch die dauernde Anwesenheit wegen der Wahrscheinlichkeit der Eigen- oder Fremdgefährdung (Z 2) während des Tages und der Nacht, also nahezu jeden Tag und jede Nacht, erforderlich sein. Dass nur bei Nacht ständig jemand im Haus rufbereit sein muss, während es tagsüber reicht, stündlich nachzusehen, erfüllt daher ebensowenig die Voraussetzungen für die Stufe 6, wie das bloße Erfordernis der dauernden Anwesenheit im Wohnbereich während des Tages. Die Notwendigkeit der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson wegen Eigen- oder Fremdgefährdung ist schließlich stets unter Bedachtnahme auf die mögliche und zumutbare Nutzung gelinderer Mittel (zB zulässige freiheitsbeschränkende Maßnahmen, Verwendung von Hilfsmitteln iSd § 3 EinstV) zu prüfen.