27.03.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Der Begriff der Arbeitnehmerschutzvorschriften des § 213a ASVG ist entsprechend dem Willen des Gesetzgebers eng auszulegen

Die Verletzung einer jeden Schutzvorschrift begründet daher keinen Anspruch auf Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG


Schlagworte: Sozialrecht, Unfallversicherung, Berufskrankheit, Integritätsabgeltung
Gesetze:

§ 213a ASVG, §§ 175 ff ASVG

GZ 10 ObS 152/07m, 27.11.2007

Der Kläger infizierte sich im Zuge von freiwilligen Blutplasmaspenden mit Hepatitis C, wobei der Krankheitsverlauf letztlich zu einer Lebertransplantation führte. Von der beklagten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, von welcher aufgrund der Annerkennung der Erkrankung des Klägers als Berufkrankheit eine Versehrtenrente gewährt wird, begehrte der Kläger nunmehr auch noch eine Integritätsabgeltung, die jedoch mangels der grob fahrlässigen Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verweigert wurde. Auch nach Ansicht der Vorinstanzen besteht ein solcher Anspruch nicht, da der freiwillige Blutplasmaspender nicht in den Anwendungsbereich von Arbeitnehmerschutzvorschriften falle und deren analoge Anwendung auf die Verletzung von Hygienevorschriften ausscheide.

OGH: Aus den Gesetzesmaterialien geht eindeutig hervor, dass der Zweck des § 213a ASVG darin besteht, dem Arbeitnehmer in jenen Fällen einen Ausgleich durch eine Leistung eigener Art zu verschaffen, in denen der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde und aufgrund des Dienstgeberhaftungsprivilegs kein Anspruch auf Schmerzengeld besteht.

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig, dass zwischen dem Integritätsschaden und der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften eine enge Verbindung vorliegen muss. Ein Anspruch auf Integritätsabgeltung ist daher nur dann zu bejahen, wenn eine berufliche Tätigkeit zugrunde liegt, wie sie auch ein Versicherter ausführt. Wäre es in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, auch den Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle in den Anwendungsbereich des § 213a ASVG miteinzubeziehen, wäre der Wortlaut dementsprechend allgemein ausgefallen. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen ist, liegt daher nicht vor.