03.03.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die in einem Gebäude, das zugleich Wohn- und Geschäftsräume beherbergt, zur persönlichen Bedürfnisbefriedigung zurückgelegten Wege unterliegen nicht dem Unfallversicherungsschutz


Schlagworte: Sozialversicherungsrecht, Unfallversicherung, Wegunfall, Wohnung
Gesetze:

§ 173, 175 ASVG

In seinem Erkenntnis vom 22.12.2005 zur GZ 10 ObS 112/05a hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Wegunfall iSd § 175 Abs 2 Z 7 ASVG auch dann vorliegen kann, wenn der Wohnort des Versicherten und die Betriebsstätte im selben Wohnhaus liegen:

Die Klägerin, die im Installationsbetrieb ihres Ehegatten beschäftigt ist, suchte zur Verrichtung ihrer Notdurft den Wohnbereich auf, der sich in den oberen Stockwerken desselben Gebäudes wie die Arbeitsstätte befindet. Auf dem Rückweg in die Geschäftsräumlichkeiten kam es auf der Treppe zu einem Sturz, bei dem sich die Klägerin Verletzungen zuzog. Das Begehren auf Leistungen gemäß § 173 ASVG wurde abgewiesen, weil der Unfall sich im Wohnbereich ereignet habe und damit nicht als Arbeitsunfall zu qualifizieren sei. Die Treppe stelle keinen Gebäudeteil dar, der in rechtlich wesentlichem Teil für Betriebszwecke genutzt werde.

Der OGH führte dazu aus: Zwar wurde die Bestimmung des § 175 ASVG mit der 34. Novelle dahingehend erweitert, dass der Unfallversicherungsschutz sich auch auf Wegunfälle im Zusammenhang mit der Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse als auch auf die Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse selbst erstreckt, jedoch ergibt sich eine zeitliche Unterbrechung des Versicherungsschutzes, soweit die Bedürfnisbefriedigung in der Wohnung des Versicherten erfolgt. Der Weg innerhalb eines Gebäudes, in welchem sich Wohnräume und Geschäftsbetriebe befinden, ist demnach nicht geschützt, weil der Versicherte in diesem Fall gerade nicht jenen typischen Gefahren ausgesetzt ist, die durch die Unfallversicherung erfasst werden sollen. Der Versicherungsschutz beschränkt sich nur auf jene Teile des Gebäudes, die einem wesentlichen betrieblichen Zweck dienen.