03.04.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kündigungsschutz - analoge Anwendung des § 15 Abs 3 AVRAG auch auf Entlassungen mit dem Zweck, Umgehungen auszuschließen

Jene Personen, die das Regelpensionsalter bereits erreicht haben, sind jedoch von dieser Anfechtungsmöglichkeit ausgeschlossen


Schlagworte: Kündigung, Entlassung, Anfechtung, Regelpensionsalter
Gesetze:

§ 15 Abs 3 AVRAG

9 ObA 156/07t, 28.11.2007

Hinsichtlich des Dienstverhältnisses des Klägers als Geschäftsführer der beklagten GmbH wurde zunächst die Kündigung und in weiterer Folge die Entlassung ausgesprochen. Der Kläger bekämpfte in mehreren Verfahren sowohl Kündigung als auch Entlassung, unter anderem wegen Sozialwidrigkeit, und begehrte festzustellen, dass sein Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht sei. Die beklagte Partei wandte ein, die Sozialwidrigkeit sei auszuschließen, da der Kläger bereits Alterspension beanspruchen könne. Die Anfechtungsmöglichkeit des § 15 Abs 3 AVRAG sei nur auf Kündigungen anzuwenden sowie ausschließlich auf pensionsnahe Arbeitnehmer.

OGH: Der im § 15 Abs 3 AVRAG normierte Kündigungsschutz stellt nur eine vorübergehende Maßnahme dar und ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht als dauerhafter Schutz für ältere Arbeitsnehmer vorgesehen, sondern dient ausschließlich als Schutzmaßnahme für bestimmte Geburtsjahrgänge bis zum Erreichen des Regelpensionsalters, um einen Ausgleich für die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension zu schaffen. Dieser Kündigungsschutz steht daher nur einem bestimmten Personenkreis zu und zwar pensionsnahen Arbeitnehmern, wobei dieser Personenkreis durch die Festlegung einer bestimmten Altersgrenze bestimmt wird. Von der Anfechtung ausgeschlossen sind daher jene Personen, die infolge Erreichen des Regelpensionsalters bereits Anspruch auf Alterspension haben. Die Unterscheidung zwischen pensionsnahen Arbeitnehmern und solchen, die bereits Anspruch auf eine Pension haben, stellt auch keine unsachliche Differenzierung dar.