17.04.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: VBG und einseitiges Abgehen von Übergangspauschale durch Dienstbehörde ?

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der hier sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 15 Abs 6 GehG (§ 22 VBG) ist der Dienstgeber jedenfalls zum Widerruf der Pauschalierung bzw zum Übergang auf Einzelverrechnung berechtigt


Schlagworte: Vertragsbedienstetenrecht, Überstundenpauschale, Widerruf
Gesetze:

§ 22 VBG, § 15 GehG

GZ 8 ObA 65/07b, 22.11.2007

Strittig ist die Frage, ob das Abgehen von einer gewährten Überstundenpauschale und der Übergang zur Einzelabrechnung von Überstunden einseitig durch die Dienstbehörde vorgenommen werden kann.

OGH: Für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnisses hat der VwGH ein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren verneint und dies damit begründet, dass die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung lediglich eine Berechnungsart darstelle, die der Verwaltungsvereinfachung diene und es der Dienstbehörde unbenommen bleibe, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Berücksichtigt man die gänzlich unterschiedliche Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnisses, in dem sowohl die Pauschalierung von Nebenleistungen als auch die "Rückkehr" zur Einzelverrechnung mittels - anfechtbaren - Bescheides erfolgen, kann die Judikatur des VwGH für den Bereich des, durch die Bestimmungen des VBG zwar in relativ engen Grenzen determinierten, letztlich aber auf Vertrag beruhenden Dienstverhältnisses der Vertragsbediensteten des Bundes nicht vorbehaltlos angewendet werden. In § 4 Abs 2 VBG werden die Mindesterfordernisse für den Dienstvertrag dargestellt. Es ist allerdings zulässig darüber hinaus weitere Punkte in den Dienstvertrag aufzunehmen. Wird daher - wie im Fall der hier betroffenen Dienstnehmer - den Vertragsbediensteten über Antrag eine Überstundenpauschale gewährt, stellt dies jedenfalls eine (durch § 22 VBG gedeckte) Ergänzung des Dienstvertrags dar. Im Bereich des allgemeinen Arbeitsrechts wird von der Rechtsprechung die Möglichkeit bejaht, bei einer wirksam vereinbarten Überstundenpauschale zu vereinbaren, dass diese vom Arbeitgeber widerrufen oder unter bestimmten Umständen auf Einzelverrechnung übergegangen werden kann. Die "sinngemäße Anwendung" des § 15 Abs 6 GehG ist als solcher Umstand anzusehen, sodass bei Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen der Dienstgeber jedenfalls zum Widerruf der Pauschalierung bzw zum Übergang auf Einzelverrechnung berechtigt ist. Dies ergibt sich schon aus der im Gesetz normierten Verpflichtung, auf eine wesentliche Änderung des Sachverhalts zu reagieren. Soweit allerdings der Dienstgeber unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs 6 GehG seine Möglichkeit, die Überstundenpauschalierung einseitig zu ändern, zu beseitigen oder auf Einzelverrechnung umzustellen wahren will, bleibt ihm die Möglichkeit unbenommen, im Zusammenhang mit der, letztlich eine vertragliche Vereinbarung darstellenden "Gewährung der Überstundenpauschalierung" einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt abzugeben. Dies stellt eine dem Dienstgeber zumutbare und durchaus praktikable Vorgangsweise dar.