12.11.2005 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Schuldhaftes Verschweigen von Rechtfertigungsgründen im Falle einer unberechtigten Entlassung kann zu einem Mitverschulden des Dienstnehmers führen


Schlagworte: Arbeitsrecht, Entlassung, pflichtwidriges Verhalten, Rechtfertigungsgrund, Arbeitsfähigkeit
Gesetze:

§ 1162c ABGB, § 32 AngG

In seinem Erkenntnis vom 31.08.2005 zur GZ 9 ObA 108/05f hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob den Dienstnehmer ein Mitverschulden trifft, wenn er dem Dienstgeber im Falle einer unberechtigten Entlassung einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund nicht angibt:

Der Kläger begehrte nach seiner Entlassung Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und Abfertigung, weil diese seiner Meinung nach nicht gerechtfertigt war. Die Kündigung wurde seitens des Dienstgebers ausgesprochen, nachdem ein Bild des sich zu dieser Zeit in Krankenstand befindlichen Klägers auf einem Fußballplatz in einer Zeitung erschienen war. Der Kläger suchte den Fußballplatz jedoch nicht in seiner Funktion als Trainer auf, sondern um seinen Sohn abzuholen. Bei dieser Gelegenheit wurde durch einen Reporter besagte Aufnahme gemacht, die den Dienstgeber auf einen Krankenstandsmissbrauch schließen ließ, zumal ihn der Kläger über die eigentlichen Umstände nicht in Kenntnis setzte.

Der OGH führte dazu aus: Auch wenn eine Entlassung an sich unberechtigt erfolgt ist, liegt ein Mitverschulden des Dienstnehmers vor, wenn er im Falle eines pflichtwidrigen Verhaltens gegenüber dem Dienstgeber einen Rechtfertigungsgrund schuldhaft trotz Kenntnis nicht bekannt gibt, sofern der Dienstgeber bei Bekanntgabe solcher Gründe voraussichtlich von einer Entlassung abgesehen hätte. Notwendig ist dabei ein Verhalten des Dienstnehmers, das objektiv geeignet ist, auf die Verletzung der Pflicht, die Arbeitsfähigkeit so rasch als möglich wiederherzustellen und jede Beeinträchtigung des Genesungsprozesses zu vermeiden, zu schließen.