10.03.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Damit ein Unfall während einer Gemeinschaftsveranstaltung als Arbeitsunfall qualifiziert wird, kommt es darauf an, in welcher Intensität die Veranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche private Interessen beteiligt sind


Schlagworte: Sozialrecht, Unfall, Schi, Abteilung, Veranstaltung
Gesetze:

§ 175 ASVG

In seinem Beschluss vom 22.12.2005 zur GZ 10 ObS 121/05z hatte sich der OGH mit einem Arbeitsunfall auseinander zu setzen:

Der Kläger (Prokurist einer Firma) konnte mit seiner Abteilung (3 Mitarbeiter) an dem vom Unternehmen veranstalteten Schitag aus betrieblichen Gründen nicht teilnehmen. Als Ausgleich dafür organisierte der Kläger einen eigenen Schitag für seine Abteilung; ein Teil der Kosten wurde vom Unternehmen bezahlt. Der Schitag war von der Geschäftsführung genehmigt und es musste kein Urlaubstag konsumiert werden. Der Kläger hatte an diesem Tag einen Unfall. Der OGH führte dazu aus: Auch Unfälle während Gemeinschaftsveranstaltungen seien grundsätzlich als Arbeitsunfälle anzusehen, wenn bestimmte Kriterien (Offenheit für alle Betriebs- bzw. Abteilungsangehörigen, Mindestbeteiligung, Genehmigung durch Betriebsleiter) erfüllt seien. Gegenständlich seien diese Kriterien erfüllt. Die geringe Zahl der Teilnehmer (3 von gesamt 208) sei betrieblich bedingt und daher auch gerechtfertigt gewesen. Der Schitag sei vom Unternehmen bewilligt und auch gefördert worden und darüber hinaus habe der Kläger als Repräsentant der Betriebsleitung (Prokurist) daran teilgenommen.