24.04.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle - Verkehrsunfall nach Besprechung

Die Teilnahme eines Mitarbeiters des Roten Kreuzes an einer Dienstbesprechung zur Vorbereitung einer Besprechung mit anderen Behördenvertretern und anschließendem Grillfest steht (im Hinblick auf den satzungsmäßigen Wirkungsbereich des Roten Kreuzes) unter Unfallversicherungsschutz


Schlagworte: Sozialrecht, Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle, Verkehrsunfall
Gesetze:

§ 176 ASVG

GZ 10 ObS 153/07h, 18.12.2007

OGH: Die hier für den 16. 9. 2006 geplante Veranstaltung hatte die Pflege des Kontaktes mit befreundeten und anderen Hilfsorganisationen, mit denen eine Zusammenarbeit besteht, zum Ziel. Dazu sollten im Rahmen dieser Veranstaltung zunächst aufgetretene Probleme mit den Feuerwehrkommandanten und Bürgermeistern der zur Dienststelle gehörenden Gemeinden, den Polizisten, den in den Rettungsdienst eingebundenen Ärzten und Vertretern der Caritas besprochen werden. Anschließend sollte dieses Zusammentreffen bei einem gemeinsamen Grillen gemütlich ausklingen. Diese Veranstaltung sollte damit wesentlich den in der Satzung (§ 2) näher umschriebenen Aufgaben des Roten Kreuzes, insbesondere der Organisation des örtlichen Hilfs- und Rettungswesens sowie der Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Hilfsorganisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen, dienen. Die Teilnahme des Klägers an der Dienstbesprechung am 13. 9. 2006, bei der die Organisation dieser für den 16. 9. 2006 geplanten Veranstaltung (Besprechung mit anschließendem Grillfest) besprochen wurde, stand daher nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem satzungsgemäßen Wirkungsbereich des Roten Kreuzes. Daran vermag der Umstand, dass bei dieser Besprechung auch die Frage der Finanzierung eines Ausfluges der freiwilligen Mitarbeiter zur Herbstdult nach P***** erörtert wurde, schon deshalb nichts zu ändern, da die Besprechung jedenfalls auch wesentlich der Organisation der für den 16. 9. 2006 geplanten Veranstaltung diente.

Da sich der Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG nach der Bestimmung des § 176 Abs 5 ASVG iVm § 175 Abs 2 Z 1 ASVG auch auf die damit im Zusammenhang stehenden Wege zum und vom Ort der Ausübung dieser Pflichten erstreckt, stand der vom Kläger auf der Heimfahrt von dieser Besprechung erlittene Verkehrsunfall nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes unter Unfallversicherungsschutz iSd § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG.