01.05.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage der Zulässigkeit einseitiger Änderungen von Einzelarbeitsverträgen durch Neuregelung der zugrundeliegenden Vertragsschablonen

Die Klausel, dass Vertragsschablonen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, schließt eine Veränderung der Rechtsstellung der Dienstnehmer durch den Dienstgeber nicht aus


Schlagworte: Vertragsschablonen, Änderungsklausel, Dienstrecht, Vorbehalt, billiges Ermessen
Gesetze:

§ 3 AVRAG; § 7 Abs 1 BundesbahnstrukturG, § 228 ZPO

8 ObA 32/07z, 16.01.2008

Der Kläger setzt sich in diesem Verfahren als ÖBB-Bediensteter gegen Änderungen der Dienstvorschriften zur Wehr, wobei er dagegen lediglich mittels eingeschriebenen Briefs protestiert hat, ohne jedoch das in solchen Fällen vorgesehene Rechtsmittel eines konkreten Vorbehalts zu ergreifen. Der Kläger behauptet dabei, dass diese neuen Regelungen ihm gegenüber unwirksam seien, da sie zu einer Verschlechterung ihm gegenüber führen würden. Eine einseitige Änderung sei daher nicht zulässig.

OGH: Soweit eine Vereinbarung, die zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber geschlossen wurde, nicht geeignet ist, sich unmittelbar auf die rechtliche Ausgestaltung eines Dienstverhältnisses auszuwirken, mangelt es an einem rechtlichen Interesse für ein Feststellungsbegehren. Sowohl nach der Rechtsprechung des OGH als auch des VfGH stellen die für ÖBB-Bedienstete geltenden Dienstvorschriften Vertragsschablonen dar, die durch den nachfolgenden Abschluss von Einzelverträgen Rechtswirksamkeit erlangen. Der Arbeitgeber hat aufgrund der Klausel, wonach Vertragsschablonen in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung kommen, die Möglichkeit, Änderungen der Arbeitsverträge herbeizuführen, wobei dieser Änderungsvorbehalt nach billigem Ermessen auszuüben ist. Es ist daher auch zulässig, wenn es dadurch zu einer Verschlechterung für die Dienstnehmer kommt, sofern diese zumutbar ist. Als Mittel gegen die Änderung des Dienstrechts steht dem Dienstnehmer die Erhebung eines konkreten Vorbehalts zur Verfügung, der an die Schriftform gebunden ist. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage setzt voraus, dass ein rechtliches Interesse an einer gegenwärtigen oder bezogen auf die Prozessdauer doch künftig nahen Feststellung besteht. Es reicht keinesfalls aus, wenn ein solches Interesse theoretisch künftig eintreten könnte.