01.05.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage der Zulässigkeit des Einwands im Gerichtsverfahren, der Versicherte wäre rehabilitierbar

Unterlässt es der Pensionsversicherungsträger im Verwaltungsverfahren, dem Versicherten Rehabilitationsmaßnahmen anzubieten, kann in einem anschließenden Gerichtsverfahren nicht mehr eingewandt werden, dass eine Wiedereingliederung in das Berufsleben beim Versicherten möglich gewesen wäre


Schlagworte: Sozialrecht, Pensionsversicherung, Invaliditätspension, Berufsschutz, Verweisung
Gesetze:

§ 198 Abs 1 ASVG, § 255 Abs 5 ASVG, § 305 ASVG, § 361 Abs 1 ASVG, § 182 Z 2 lit a BSVG, § 194 Abs 1 Z 2 lit a GSVG

10 ObS 157/07x, 18.12.2007

Nachdem das Erstgericht die Klage auf Gewährung der Invaliditätspension abgewiesen hatte, wurde der Anspruch von Berufungsgericht dem Grunde nach anerkannt und bis zur Festsetzung der Leistung der Höhe nach der beklagten Pensionsversicherungsanstalt eine vorläufige Zahlung aufgetragen.

OGH: Nachdem ein Antrag auf Invaliditätspension zugleich als Antrag auf Rehabilitation gilt, hat der Versicherungsträger zu prüfen, ob das Ziel, dem die Rehabilitation dient, überhaupt zu verwirklichen ist. Maßgebliche Faktoren sind dabei Dauer und Umfang der Ausbildung des Versicherten, die bisher ausgeübte Tätigkeit und dessen Alter. Der Vorrang von Rehabilitationsmaßnahmen vor einer Pensionsleistung gilt auch für Versicherte mit Berufsschutz, wobei diese Maßnahmen auch eine Berufsausübung über das bisherige Verweisungsfeld hinaus ermöglichen können. Demzufolge kann der Versicherte durch die berufliche Rehabilitation auch dahingehend ausgebildet werden, dass dieser in der Lage ist, einen gänzlichen neuen Beruf auszuüben. Soweit diese Ausbildung erfolgreich war, erweitert sich der Berufschutz, dh er ist nicht mehr auf die ursprüngliche Tätigkeit eingeschränkt, sondern die Verweisbarkeit wird entsprechend erweitert. Soweit es der Pensionsversicherungsträger in dem von ihm durchzuführenden Verfahren verabsäumt hat, dem Versicherten die berufliche Rehabilitation zu offerieren, scheidet die Möglichkeit aus, im gerichtlichen Verfahren einzuwenden, dass eine Rehabilitation Erfolg versprechend gewesen wäre. Das Gericht hat daher lediglich zu prüfen, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist.