08.05.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Durchsetzung der dienstrechtlichen Verantwortung von Personalvertretungsorganen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen

Soweit einem Personalvertreter Handlungen oder Äußerungen zur Last gelegt werden, die dienstrechtlich zu verfolgen sind, kann das Gericht lediglich feststellen, ob diese in Ausübung des Mandats gesetzt wurden oder nicht; eine inhaltliche Prüfung, ob der Vorwurf tatsächlich zutrifft, ist dem Gericht jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt


Schlagworte: Post-Betriebsverfassungsrecht, Disziplinarverfahren, Zustimmung, Anfechtung, Gesetzwidrigkeit
Gesetze:

§ 28 Abs 2 PVG , § 70 Abs 3 PBVG

GZ 8 ObA 76/07w, 17.12.2007

Im konkreten Verfahren ging es um Äußerungen und Handlungen, hinsichtlich jener der Vorwurf erhoben wurde, diese seien von einem Personalvertreter des beklagten Vertrauenspersonenausschusses nicht in Ausübung seines Mandats erfolgt. Von den Vorinstanzen wurde dabei ausgesprochen, dass § 70 Abs 3 PBVG das Gericht lediglich zur Entscheidung über eine Vorfrage berufe, während die Frage, ob dem Beamten eine Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen und ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei, auf dem Verwaltungsweg entschieden werde müsse.

OGH: Die Prüfung durch das Personalvertretungsorgan gemäß § 28 Abs 2 PVG hat sich darauf zu beschränken, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten in Ausübung dieser Funktion gesetzt wurde oder nicht. Diese Bestimmung entspricht der in § 70 PBVG getroffenen Regelung. Gelangt das Personalvertretungsorgan dabei zu der Ansicht, das zu ahndende Verhalten wurde in Ausübung des Mandats gesetzt, ist die Zustimmung zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu erteilen. Im Falle der Anfechtung eines solchen Beschlusses kann die Personalvertretungsaufsichtskommission diesen nur wegen Gesetzwidrigkeit aufheben. Wird diese Zustimmung in gesetzwidriger Weise nicht erteilt, kann sie daher nur durch das Gericht ersetzt werden. Diesem ist jedoch wiederum eine inhaltliche Prüfung des dem Personalvertreter zur Last gelegten Verhaltens verwehrt.