15.05.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage der Auswirkungen der Nichtverlängerung einer Arbeitsbewilligung

Arbeitsverhältnisse mit nicht österreichischen Staatsbürgern ohne Befreiungsschein sind unerlaubt und nichtig, das gilt auch für den Fall, dass eine bestehende Beschäftigungsbewilligung durch Zeitablauf erlischt und keine Verlängerung beantragt wurde


Schlagworte: Ausländerbeschäftigungsrecht, Befreiungsschein, Verlängerung, Nichtigkeit
Gesetze:

§ 879 ABGB, § 7 Abs 8 AuslBG

GZ 8 ObA 83/07z, 16.01.2008

Das Dienstverhältnis des staatenlosen Klägers, der als Hausbesorger tätig war, wurde von dessen Dienstgeber gelöst, nachdem der Kläger darauf vergessen hatte, die Ausstellung eines neuen Befreiungsscheins zu beantragen und über die Hausverwaltung wegen Übertretung des AuslBG eine Geldstrafe verhängt wurde. Der Kläger behauptet nunmehr ein aufrechtes Dienstverhältnis mangels Vorliegens eines Entlassungsgrundes und Nichteinhaltung des für die Kündigung eines Hausbesorgers vorgesehenen Verfahrens. Ein nichtiges Arbeitsverhältnis liege nur vor, wenn die Befähigung zur Arbeitsausübung von vornherein nicht vorgelegen habe, der Kläger habe jedoch nur auf den Antrag auf Neuausstellung nach Fristablauf vergessen.

OGH: Die Prüfung einer Behörde, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung vorliegen, setzt einen diesbezüglichen Antrag voraus. Wird ein solcher Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der aktuellen Beschäftigungsbewilligung eingebracht, gilt diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert. Arbeitsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die nicht die österreichische Staatbürgerschaft sowie eine Beschäftigungsbewilligung besitzen, sind nichtig, es sei denn, es wird eine Verlängerung der Beschäftigungserlaubnis gemäß § 7 Abs 8 AuslBG beantragt. Andernfalls kann das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung ohne Bindung an die gesetzlichen Beendigungsgründe beendet werden.