29.05.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage der Beurteilung des Pflegebedarfes von behinderten Kindern

Der Begriff der "Mobilitätshilfe im weiteren Sinn" ist weit auszulegen und umfasst bei Kleinkindern auch Behandlungs- und Therapiezeiten einschließlich der dafür erforderlichen Wartezeiten


Schlagworte: Sozialrecht, Pflegegeld, Mobilitätshilfe, Mehraufwand
Gesetze:

§ 4 Abs 3 WPGG

GZ 10 ObS10/08f, 05.02.2008

Der knapp einjährige Kläger leidet an den Folgen einer entzündlichen Erkrankung des Zentralnervensystems und ist daher gegenüber einem nichtbehinderten Kind auf erhöhten Pflegeaufwand angewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Pflegegeld wurde jedoch mangels ausreichenden Pflegebedarfs durch die beklagte Partei abgewiesen. Strittig ist vor allem die Frage, ob auch Warte- und Behandlungszeiten im Falle von Arztbesuchen und Therapien bei der Ermittlung des zeitlichen Ausmaßes der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn zu berücksichtigen sind.

OGH: Im Falle der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern sind zeitliche Richt-, Mindest- sowie Fixwerte für Hilfseinrichtungen, die für Erwachsene gelten, nicht heranzuziehen, sondern die Prüfung des behinderungsbedingten Mehraufwands hat bei Kindern konkret-individuell zu erfolgen. Die Durchführung von therapeutischen Maßnahmen ist bei dieser Bemessung aber jedenfalls nicht zu berücksichtigen. Soweit die pflegebedürftige Person im Kleinkindalter ist, sind auch Behandlungs- und Therapiezeiten samt den damit verbundenen Wartezeiten bei der zeitlichen Bemessung der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn miteinzubeziehen.