10.03.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Hat der Arbeitnehmer eine Ausbildung erlangt, die über die Einschulung eines Neulings hinausgeht und ihm auch bessere Verdienstmöglichkeiten in anderen Unternehmen bietet, wird ihm die Rückzahlung der Ausbildungskosten zugemutet werden können


Schlagworte: Arbeitsrecht, Kosten, Ausbildung, Rückersatz
Gesetze:

Kostenrückersatz

In seinem Beschluss vom 23.11.2005 zur GZ 9 ObA 86/05w hatte sich der OGH mit einer Rückzahlungsvereinbarung über Ausbildungskosten auseinander zu setzen:

Die Klägerin (Arbeitgeberin) finanzierte der Beklagten (Arbeitnehmerin) eine Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich, die aufgrund einer Gesetzesänderung zum Erhalt der bisherigen Berufsqualifikation notwendig wurde. Die Beklagte kündigte nach 11 Monaten nach der Ausbildung. Die Klägerin begehrt den Rückersatz der aliquoten Kosten aufgrund einer Vereinbarung, wonach diese bei Kündigung durch die Beklagte binnen 3 Jahren nach dem Ende der Ausbildung zu ersetzen sind.

Der OGH führte dazu aus: Die Durchführung der Ausbildung sei den Vertragspartnern von dritter Seite auferlegt worden, um eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Eine Rückzahlungsverpflichtung sei dann zulässig, wenn diese dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände auch zumutbar sei und dem Interesse des Arbeitgebers entspreche. Die gegenständliche Ausbildung könne von der Beklagten auch in anderen Krankenhäusern verwertet werden (auch mit besserem Verdienst) und eine Bindung der Beklagten für die Dauer von drei Jahren sei durchaus zumutbar. Der anteilige Rückersatz der Kosten durch die Beklagte sei daher gerechtfertigt.