05.06.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Abfertigung und Wertermittlung von Naturalbezügen

Bei Bemessung der Abfertigung sind Naturalbezüge mit ihrem tatsächlichen und nicht bloß mit dem fiskalischen Wert, der lediglich eine Orientierungshilfe darstellt, zu berücksichtigen; es ist darauf abzustellen, was sich der Arbeitnehmer durch den Naturalbezug erspart hat


Schlagworte: Abfertigung, Bemessung, Naturalbezüge, fiskalischer / tatsächlicher Wert
Gesetze:

§ 23 AngG

GZ 9 ObA 68/07a, 07.02.2008

OGH: Nach § 23 AngG ist die Abfertigung auf der Basis des zuletzt (tatsächlich) bezogenen Entgelts zu berechnen. Naturalbezüge sind daher mit ihrem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen. Dass der OGH bei der Ermittlung des Werts eines Naturalbezugs wiederholt die nach der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl II 2001/416, vorzunehmende fiskalische Bewertung als brauchbare Orientierungshilfe akzeptiert hat, steht damit nicht in Widerspruch. Bei einem erheblichen Auseinanderklaffen der fiskalischen Bewertung vom tatsächlichen Wert kommt dies aber nicht in Betracht, weil in einem solchen Fall die fiskalischen Werte keine brauchbare Orientierungshilfe darstellen. In einem solchen Fall kann nur auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs abgestellt werden, weil es sonst zu einer ungebührlichen Schmälerung der gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers kommt. In derartigen Fällen hat der OGH wiederholt darauf abgestellt, was sich der Arbeitnehmer durch den Naturalbezug erspart hat.

Richtig ist, dass der hier anzuwendende Kollektivvertrag für die Bewertung der Naturalleistung auf die fiskalische Bewertung abstellt. Für Fälle, in denen die fiskalische Bewertung erheblich zum Nachteil des Arbeitnehmers vom wahren Wert der Naturalleistung abweicht, verstößt daher der Kollektivvertrag, der als nachrangige Rechtsquelle die Rechtsstellung des Arbeitnehmers nicht verschlechtern, sondern nur verbessern kann, gegen das Gesetz. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Arbeitnehmer dann, wenn die fiskalische Bewertung den wahren Wert der Naturalleistung nicht annähernd wiedergibt, die hier von der Beklagten ins Treffen geführte kollektivvertragliche Bestimmung nicht entgegenhalten lassen muss.