05.06.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kündigung nach § 32 VBG - Unterschrift erforderlich ?

Das Schriftlichkeitsgebot des § 32 VBG verlangt auch "Unterschriftlichkeit"; dieses Wirksamkeitserfordernis kann weder dadurch ersetzt werden, dass das zuständige Organ innerhalb der Kündigungsfrist eine Unterschrift nachzutragen versucht, noch dadurch, dass dieses mündlich bestätigt, dass das Schriftstück von ihm stamme


Schlagworte: Vertragsbedienstetenrecht, Kündigung, schriftlich, Unterschrift
Gesetze:

§ 32 VBG, § 886 ABGB

GZ 9 ObA 14/08m, 03.03.2008

OGH: Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet nach § 886 ABGB im Allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Dies ist hier nicht der Fall. "Unterschriftlichkeit" erfordert in der Regel die eigenhändige Unterschrift unter dem Text. Wird die Schriftform verlangt, so gilt dies grundsätzlich auch für einseitige Erklärungen. Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Als Unterschrift genügt - neben verschiedenen anderen, hier nicht relevanten Varianten - grundsätzlich das eigenhändige Schreiben des Familiennamens in jeder üblichen Schrift. In der Unterzeichnung liegt die Anerkennung des Urkundentextes und die Perfektion des Rechtsakts. Im konkreten Fall des § 32 Abs 1 VBG mag zwar der Schutz vor Übereilung in den Hintergrund treten, doch ist die Beweisfunktion von Bedeutung: Dem Vertragsbediensteten soll deutlich vor Augen geführt werden, welcher Kündigungsgrund vom Dienstgeber herangezogen wurde, diesem ist wieder die Möglichkeit verwehrt, andere Gründe "nachzuschieben". Dem Empfänger des Schriftstücks soll aber auch die Möglichkeit der Überprüfung geboten werden, dass das Schreiben tatsächlich von der dafür zuständigen Person stammt, was insbesondere durch die Unterschrift verifiziert werden kann. Gerade bei einem Dienstgeber wie dem Bund, der hierarchisch gegliedert ist, kommt diesem Aspekt besondere Bedeutung zu.